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07.01.2011; 16:02 Uhr
BVerfG: Redaktionsräume eines Lokalsenders durften nicht durchsucht werden
Nicht alle Faktoren im Rahmen der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt

Das BVerfG hat am 15. Dezember 2010 der Verfassungsbeschwerde eines lokalen Rundfunksenders gegen die Durchsuchung seiner Redaktionsräume stattgegeben (Beschlüsse 1 BvR 1739/04 und 1 BvR 2020/04, Veröffentlichung in ZUM folgt). Der Lokalsender hatte in einer Sendung den Mitschnitt eines Telefongesprächs zwischen einem Polizei-Pressesprecher und einem unbekannt gebliebenen Redakteur des Rundfunkunternehmens eingespielt. In dem Gespräch wurde der Pressesprecher damit konfrontiert, dass auf einer Demo Teilnehmer durch polizeiliche Übergriffe verletzt worden seien. Die Staatsanwaltschaft sah den Verdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erging eine Anordnung der Durchsuchung. Es erfolgte eine Sicherstellung von Redaktionsunterlagen. Gegen Anordnungen und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wendete sich der Sender im Wege der Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG verneinte eine Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs in die Rundfunkfreiheit des Lokalsenders. Die Maßnahmen waren unverhältnismäßig, weil das Strafverfolgungsinteresse nur abstrakt und nicht konkret für die (laut BVerfG »offensichtlich nicht schwerwiegende«) Tat gegen die tatsächliche Behinderung der Sendetätigkeit abgewogen wurden. Neben diesem Aspekt hätte auch das Vertrauensverhältnis des Senders zu seinen Informanten und die einschüchternde Wirkung der Maßnahmen in die Angemessenheitsprüfung einfließen müssen.

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