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26.02.2003; 18:39 Uhr
Falsche Preisangabe in Online-Shop kann trotz Bestätigungs-E-Mail angefochten werden
Nach Vorschriften über falsche Übermittlung - Entscheidung des OLG Frankfurt

Der Betreiber eines Online-Shops kann ein von der Shop-Software seines Providers fälschlicherweise zu günstig abgegebenes Angebot auch dann anfechten, wenn eine entsprechende Bestellung eines Kunden von der Shop-Software durch eine E-Mail bestätigt wurde. Das ergibt sich aus einer am 26.2.2003 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 20.11.2002 (Az. 9 U 94/02). Im Fall hatte ein Kunde geklagt, der Ende April 2001 in einem Online-Shop zwei Apple Powermacs G4 und einen Apple-TFT-Flachbildschirm für insgesamt 200,39 Mark bestellt hatte. Die Bestellung wurde dem Kunden innerhalb einer Minute durch eine selbsttätig erzeugte und verschickte E-Mail bestätigt. Einen Tag später stellte der Betreiber des Internetangebots allerdings fest, dass im Online-Shop wegen eines Programmfehlers irrtümlich viel zu niedrige Preise angegeben worden waren. Tatsächlich sollten die beiden Rechner und der Flachbildschirm über 20.000 Mark kosten. Er teilte das dem Kunden mit, der aber auf Lieferung zu dem günstigen Preis bestand und Klage erhob, als der Betreiber des Online-Shops die Lieferung verweigerte.

Das OLG lehnte einen Erfüllungsanspruch des Kunden ab. Ein Kaufvertrag sei nicht bereits durch die Bestellung des Kunden zu Stande gekommen. Die im Online-Shop angegeben Preise seien noch keine Angebote im Rechtssinn gewesen, sondern lediglich Aufforderungen, Angebote abzugeben. Eine Annahmeerklärung des Betreibers sei erst in der E-Mail gelegen, die unmittelbar nach Abgabe der Bestellung selbsttätig verschickt worden sei. Diese Annahmeerklärung habe der Anbieter aber wirksam angefochten. Anfechtbar sei die Annahmeerklärung, weil sie durch die Shop-Software des Providers des Anbieters falsch übermittelt worden sei. Der Anbieter hätte keine Möglichkeit gehabt, den Fehler bei der Übermittlung zu bemerken oder richtigzustellen. Er habe seine Annahmeerklärung auch unverzüglich nach Kenntnis von der fehlerhaften Übermittlung angefochten. Das OLG bestätigte damit im Ergebnis eine Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden (LG) vom Februar 2002. Das LG hatte die Klage allerdings noch wegen unzulässiger Rechtsausübung abgewiesen. Dem Kunden falle ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Last, weil er den Anbieter pflichtwidrig nicht auf das grobe Missverhältnis zwischen Preisen und Warenwert hingewiesen habe.

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