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20.01.2011; 17:01 Uhr
Gemeinsame Erklärung europäischer Rechtsexperten zu »ACTA«
Ratifizierung soll angesichts vieler Kritikpunkte überdacht werden - »ACTA« geht über EU-Durchsetzungsrichtlinie, WCT, WPPT und TRIPS hinaus

Mit einer Gemeinsamen Erklärung zum »Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)« kritisieren zahlreiche europäische Rechtsexperten das am 3. Dezember 2010 abgeschlossene Abkommen und appellieren an die nationalen und den europäischen Gesetzgeber, die Ratifizierung zu überdenken. Die Erklärung kann bis zum 7. Februar 2011 unterschrieben werden, und soll dann dem EU-Parlament und den betreffenden nationalen Stellen übermittelt werden. Nach Ansicht der Experten ist »ACTA« in einigen Punkten nicht konform mit der EU-Durchsetzungsrichtlinie, TRIPS, WCT und WPPT (zum finalen Text des Abkommens vgl. Meldung vom 7. Dezember 2010). Die EU-Kommission und das EU-Parlament hatten dies letztes Jahr behauptet (vgl. Meldung vom 24. November 2010).

Im »Digitalen Kapitel« gehen einige Bestimmungen nach Angaben der Unterzeichner über Art. 11 WCT und Art. 18 WPPT hinaus, indem sie technische Schutzmaßnahmen definieren und vor Umgehungsmaßnahmen und diese vorbereitenden Handlungen schützen wollen. Auch Maßnahmen mit »dualer«, also legaler und illegaler Funktion seien erstmals Gegenstand des Umgehungsverbotes. Bemängelt wird auch die Pflicht zur Offenlegung von Nutzerdaten, die auch solche Provider trifft, die keine Rechtsverletzung begangen haben.

Einige Regelungen des Abkommens sind nach Einschätzung der Rechtsexperten nicht kompatibel mit Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums. Unter anderem sehe »ACTA« im Vergleich zur Durchsetzungsrichtlinie schärfere und weniger differenzierte Maßnahmen gegen Pirateriegüter (Vernichtung als Regelfall) und höhere Schadensersatzsummen (Berechnung anhand des Verkaufs- oder Einzelhandelspreises) vor. Auch die Grundsätze eines fairen Verfahrens seien nicht gewahrt. Rechtsverletzer hätten nicht die Möglichkeit, sich gegen die Maßnahmen, die ohne Anhörung getroffen worden sind, zu wehren. Ein weiterer Kritikpunkt ist das Kapitel über strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung geistigen Eigentums, welche derzeit nicht Bestandteil des »acquis communautaire« seien. Hier treffe das Abkommen eine zu weite Definition des Merkmals »gewerbliches Ausmaß«. Dieses sei bereits erfüllt, wenn ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. In den Augen der Unterzeichner sind damit gerechtfertigte Vervielfältigungen im Wege der Privatkopie, des »Fair Use« und solche ohne kommerziellen Hintergrund nicht berücksichtigt.

Auch im Vergleich zum TRIPS-Abkommen tun sich Unterschiede auf. So werde das Auskunftsrecht von Betroffenen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren gegen Rechtsverletzer unter Verzicht auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgeweitet. Auch der Umfang des Anti-Piraterie Abkommens sei gegenüber TRIPS zu weit. Denn TRIPS sehe nur Grenzmaßnahmen gegen gefälschte Markenprodukte vor. »ACTA« ermögliche dagegen Grenzmaßnahmen im Fall des Verdachts einer einfachen Markenverletzung und somit auch gegen Generika. Auch die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen unberechtigte Beschlagnahmungen, wie sie Art. 56 TRIPS vorsieht, seien in »ACTA« nicht mehr vorhanden.

 

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