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25.08.2010; 15:52 Uhr
BGH entscheidet zu Rechtsanwaltskosten bei mehrfachen presserechtlichen Abmahnungen
Zur Gebührenforderung »in derselben Angelegenheit« ( § 15 Abs. 2 RVG)

Der BGH hat zur Geltendmachung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Falle einer Abmahnung wegen unrichtiger Berichterstattung, die sich sowohl gegen eine GmbH, als auch den Geschäftsführer der GmbH richtete, und die wortgleich sowohl in einer Print-, als auch in mehreren Onlineausgaben verbreitet wurde, entschieden (Urteil vom 27. Juli 2010, Az. VI ZR 261/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Rechtsanwaltsgebühren können in diesem Fall gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal verlangt werden.

Der Rechtsanwalt hatte die Beklagte und ein Tochterunternehmen der Beklagten wegen falscher Berichte in der Zeitung der Beklagten sowie auf mehreren Internetseiten des Tochterunternehmens mehrfach abgemahnt. Die Beklagte zahlte auf Grundlage eines kumulierten Gegenstandswertes. Der Anwalt war der Ansicht, dass es sich bei den Abmahnungen um selbständige Angelegenheiten handelt.

Das Berufungsgericht war mit Blick auf die verschiedenen Betroffenen (natürliche und juristische Person) bzw. verschiedenen Auftraggeber (Geschäftsführer, Mitgeschäftsführer und GmbH) und die verschiedenen Unterlassungsschuldner (Verlag und Tochterunternehmen) ebenfalls von unterschiedlichen Angelegenheiten ausgegangen. Der BGH stellte demgegenüber auf den (weitgehend) identischen Inhalt der Abmahnungen ab und nahm daher einen einheitlichen Gegenstand an: »Unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll« und »die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht«. Aus einer einheitlichen Angelegenheit könnten zwar mehrere Angelegenheiten entstehen, wenn die Unterlassungsschuldner unterschiedlich reagieren. Dies war jedoch hier nicht der Fall.

 

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