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09.01.2015; 14:52 Uhr
Weitere juristische Schritte im Zusammenhang mit Redtube-Abmahnungen
Staatsanwaltschaft Köln ordnet Hausdurchsuchungen an

Im Fall der dubiosen Abmahnungen von Nutzern der Porno-Streaming-Plattform »Redtube« sind die staatsanwaltlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Wie »die Welt« am 7. Januar 2015 berichtet, wird einem IT-Spezialisten die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt vorgeworfen. Ein Berliner Anwalt sei Beschuldigter wegen Anstiftung oder Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides statt. Hausdurchsuchungen seien erfolgt. Allerdings habe es noch keine Festnahmen gegeben. 

Im Dezember 2013 hatte eine Regensburger Kanzlei beim Landgericht Köln (LG Köln) massenhafte Auskunftsbeschlüsse erwirkt, die zur Herausgabe zigtausender IP-Adressen von Nutzern der Porno-Plattform geführt hatten (vgl. Meldung vom 28. Januar 2014). Wie »der Welt« zufolge nun bekannt geworden ist, haben die hierauf erfolgten 36.000 Abmahnungen zur Zahlung von insgesamt 600.000 Euro geführt, die auf ein Bankkonto in der Schweiz geflossen sein sollen.

Die Auskunftsbeschlüsse waren in den Medien heftig diskutiert worden, da es sich bei »Redtube« um eine Streaming-Plattform handelt und von den Nutzern keine Downloads vorgenommen werden. Damit wird keine dauerhafte Vervielfältigung hergestellt, sondern die Daten werden im Cache beim Nutzer lediglich zwischengespeichert. Auf zahlreiche Beschwerden hin hob das LG Köln auch bereits im Januar 2014 die ersten Beschlüsse auf (ua.  Az.: 209 O 188/13). Die Beschlüsse seien rechtswidrig ergangen, so das Gericht, da im Antrag von Downloads die Rede gewesen sei, während es sich tatsächlich - wie sich später herausgestellt habe - um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei oder das bloße Ansehen eines Video-Streams stellte nach Auffassung der Richter aber im Gegensatz zum Download grundsätzlich noch keine Urheberrechtsverletzung dar, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG. Eine solche Handlung dürfte nach Ansicht der Richter vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44 a Nr. 2 UrhG gedeckt sein.

Weiter hatte das LG Köln im Rahmen der Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass unklar geblieben sei, wie das durch die Rechteinhaber eingesetzte Ermittlungsprogramm die IP-Adressen der »Redtube«-Nutzer habe erfassen können. Eine Software mit dem Namen »GAD II« sollte angeblich nachweisen, dass ein Nutzer auf der Plattform die streitgegenständlichen Filme ansah.

In diesem Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft Köln nun Ermittlungen durch. »Der Welt« zufolge gehen die Beamten davon aus, hinreichende Hinweise darauf zu haben, dass eine eidesstattliche Versicherung eines IT-Spezialisten falsch gewesen sein könnte, die den Anträgen auf Freigabe der Nutzerdaten an das Landgericht Köln beigefügt war. Darin hatte der Mann versichert, dass er die Funktionsfähigkeit der Software bezeugen könne, die die IP-Adresse des den Download durchführenden Computers korrekt erfasse.

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