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12.10.2006; 12:14 Uhr
Forderungen nach dualem Sportwettenmarkt
VG Köln legt dem EuGH Fragen zur Anwendbarkeit nationaler Wettmonopolregelungen vor

Eine ernsthafte Diskussion um die Einführung eines dualen Sportwettenmarkts fordern der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) und der Arbeitskreis Wetten, ein Zusammenschluss von Bild.T-Online, DSF, EM.TV, der ProSiebenSat.1 Media AG, Premiere sowie RTL Interactive. Anlässlich der Präsentation einer Studie zur Konzessionierung von Sportwetten verwiesen die beiden Interessenvereinigungen nicht nur auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle der Beibehaltung eines staatlichen Wettmonopols. Auch drohten laut einer Pressemitteilung vom 12.10.2006 deutschen Medienunternehmen Wettbewerbsnachteile, da sie im wachsenden Wettmarkt keine Werbung mehr für die Anbieter von Sportwetten schalten dürften. Ferner stellten sie ein Konzept zur Sicherung des Jugendschutzes und zur Suchtprävention vor, das neben Altersverifikationssysteme und Aufklärung über das Wettrisiko auch ein vernetztes System von Teilnehmersperren enthalten soll.

Nach Ansicht des sportpolitischen Sprechers der FDP-Bundestagsfraktion, Detlef Parr, wiesen die in der Studie vorgeschlagenen Konzessionsmodelle, bei denen entweder eine Steuer auf den Wetteinsatz oder eine Steuer auf den Bruttospielertrag erhoben werden soll, deutliche Vorteile gegenüber dem stattlichen Monopol auf. Er forderte am 12.10.2006 die Ministerpräsidenten der Länder auf, diese Modelle vorurteilsfrei zu prüfen und sie bei der Neugestaltung des Staatsvertrages entsprechend zu berücksichtigen.

Unterdes hat einer Nachricht von »isa-casino.de« vom 9.10.2006 zufolge das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 21.9.2006 (Az. 1 K 5910/05) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Fragen vorgelegt, ob nationale Regelungen - in diesem Falle das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol - trotz Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für eine Übergangszeit weiter angewandt werden dürfen. In den letzten Monaten waren in den einzelnen Bundesländern im Ergebnis divergierende Entscheidungen in verwaltungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Dabei ging es darum, ob der Vollzug behördlicher Verbote, private Vermittlungsstellen für ausländische Wettangebote zu betreiben, auszusetzen war oder nicht (vgl. u. a. Meldung vom 2.6.2006). Ausgangspunkt hierfür war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006, die das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit für unvereinbar erklärte (ZUM 2006, 388 - Heft 5 und siehe Nachricht vom 28.3.2006).

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