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07.12.2010; 11:59 Uhr
»ACTA«-Text veröffentlicht
Endgültige Einigung hinsichtlich der Behandlung von Pirateriegütern

Nachdem die Verhandlungspartner sich letzte Woche dem »juristischen Feinschliff« des »Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)« gewidmet hatten, wurde der finale Abkommenstext gestern veröffentlicht (vgl. zur ersten Veröffentlichung des »finalen Textes« Meldung vom 16. November 2010). Auf Drängen der EU-Kommission wurde nun klargestellt, dass nur solche Vervielfältigungen als Tonträger-Piraterie zählen, die nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates illegal sind. Damit wollte die Kommission sicherstellen, dass aus »ACTA« keine Vernichtungsansprüche resultieren können, die nach dem Recht der EU-Staaten nicht gegeben wären. Aus dem Recht der Privatkopie und der »Fair Use«-Doktrin können sich daher Beschränkungen für die »ACTA«-Durchsetzung ergeben. Problematisch ist nach Angaben von »Intellectual Property Watch« immer noch die Festlegung des gewerblichen Ausmaßes von Urheber- und Markenrechtsverletzungen. Denn daran sind strafrechtliche Maßnahmen geknüpft, die nach Ansicht von Experten gegen den »acquis communautaire« verstoßen. Nach der finalen Fassung soll ein gewerbliches Ausmaß dann gegeben sein, wenn eine Aktivität mit dem Ziel unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile ausgeführt wird.

Update 31. Mai 2011: Am 27. Mai 2011 ist eine leicht überarbeitete Version des Vertragstextes veröffentlicht worden, vgl. Anmerkungen im »ACTA Blog«.

 

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[IUM/eg]

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