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27.01.2008; 12:01 Uhr
Vergleich im Urheberrechtsstreit um Berliner Hauptbahnhof
Rechtsstreit beendet - Flachdecken bleibt erhalten

Die Flachdecken in den Untergeschossen des Berliner Hauptbahnhofs bleiben erhalten. Diese Regelung ist Teil eines umfassenden Vergleichs, den die Beteiligten, die Deutsche Bahn AG als Bauherrin und der Architekt des Hauptbahnhofs, Meinhard von Gerkan, bereits am 24.1.2008 geschlossen haben. Damit ist der Rechtsstreit um die Verletzung des Architektenurheberrechts beendet.

Wie der »Tagesspiegel« am 25.1.2208 meldete, verzichtete von Gerkan nun auf den Um- und Einbau der von ihm ursprünglichen geplanten Gewölbedecken, ebenso wie auf eine gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung, die Verkürzung des oberirdischen Ost-West-Dachs des Bahnhofs um rund 100 Meter rückgängig zu machen. Im Gegenzug zahlt die Bahn zur Bereinigung der strittigen Forderungen eine Zuwendung an die gmp-Stiftung »Academy for Architectural Culture« (AAC), die die Ausbildung junger Architekten unterstützt. Presseberichten zufolge soll es sich um ca. 8 Mio. EUR handeln. Auch verzichtet die Deutsche Bahn darauf, die Schuldfrage nach dem Absturz eines Trägers beim Orkan »Kyrill« vor einem Jahr gerichtlich zu klären.

Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 28.11.2006 entschieden, dass die Bahn die von ihr eingezogenen Flachdecken entfernen und die ursprünglich geplanten Gewölbedecken einbauen muss. Begründet hatte das Gericht diese Entscheidung damit, dass diese Maßnahme eine tiefgreifende Verfälschung des architektonischen Entwurfs und somit eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers darstelle (siehe Meldung vom 29.11.2006).

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • »Unterirdisches Theater des Lichts und der Bewegung« - Der Streit um das Architektenurheberrecht am Berliner Hauptbahnhof, Aufsatz von Dr. Eva Inés Obergfell, München und Lucas Elmenhorst, Frankfurt am Main, ZUM 2008, 23-32 (Heft 1)
  • Eigentümer- kontra Urheberinteressen. Der Fall »Berliner Hauptbahnhof«, Aufsatz von Christiane Thies, LL.M., Berlin, UFITA 2007/III, 741-759
  • Entstellung des Berliner Hauptbahnhofs gemäß § 14 UrhG, Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 2006 - 16 O 240/05 - nicht rechtskräftig, ZUM 2007, 424-431 (Heft 5)
[IUM/hl]

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