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15.10.2004; 16:19 Uhr
Queen unterliegt in Urheberrechtsstreit
Bandmitglieder konnten Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates nicht nachweisen

Die Mitglieder der Rockgruppe »Queen« genießen keinen Schutz nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG) durch Urteil vom 22.9.2004 (AZ.: 6 U 50/04 - Veröffentlichung in ZUM folgt) laut eigener Pressemitteilung vom 15.10.2004. Im Fall hatte eine auf dem Tonträgermarkt tätige GmbH anderen Firmen Lizenzen zur Veröffentlichung eines Mitschnitts des Titels »We will rock you«, der anlässlich eines Live-Auftritts von «Queen» im Jahre 1977 in New York entstanden war, erteilt. Nach Ansicht der Kläger geschah dies ohne Berechtigung. Sie forderten von der GmbH und ihrem Geschäftsführer die Unterlassung der Herstellung, Verbreitung und Lizenzierung von Tonträgern mit dem Titel »We will rock you« sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Dem kam das OLG wie das vorbefasste Landgericht Köln nicht nach. Als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates könnten die Kläger zwar Inlandsschutz nach Maßgabe des deutschen Urheberrecht zustehen. Die Bandmitglieder hätten die von ihnen behauptete britische Staatsangehörigkeit jedoch nicht nachweisen können. Der vorgelegte Internetauszug mit Angaben zu ihren Geburtsorten reiche dafür nicht aus.

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