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15.12.2003; 14:47 Uhr
Unterrichtsmaterialien zu Harry Potter stellen keine Urheber- und Markenrechtsverletzungen dar
Verlag an der Ruhr obsiegt gegen Joanne K. Rowling und Time Warner vor Hamburger Landgericht

Die vom Verlag an der Ruhr vertriebenen Unterrichtsmaterialien zu den »Harry Potter«-Romanen der britischen Erfolgsschriftstellerin Joanne K. Rowling verletzen keine Urheber- und Markenrechte. Dies entschied das Landgericht Hamburg (LG) laut einer Meldung des Börsenblatts vom 12.12.2003. Wie im einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Landgericht Berlin (LG, vgl. ZUM 2003, 60 ff.) und dem Kammergericht (KG, vg. ZUM 2003, 397 ff.)) vertreten, kam auch das LG Hamburg zu dem Schluss, dass es sich bei den Materialien um freie Bearbeitungen handele. Diese knüpften lediglich an einzelne Elemente der Romane an und stellten im übrigen selbständige geistige Schöpfungen dar.

Rowling und ihr Verlag Time Warner hatten es dem Verlag an der Ruhr Anfang Juni 2002 durch einstweilige Verfügung untersagen lassen, Literaturkarteien für Bücher aus der »Harry Potter«-Serie zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Die Antragsteller warfen dem Verlag vor, gegen Urheber-, Titel- und Markenrechte verstoßen zu haben. Bei den so genannten Literaturkarteien handele es sich um unfreie Bearbeitungen. Die Handreichungen übernähmen unter anderem Handlungsstränge, Namen und Charaktere von Rowlings Romanen. Für eine freie Bearbeitung fehle es an einer Interpretation oder Analyse der verwendeten Vorlage. Der Verlag an der Ruhr wurde in dem Rechtsstreit vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Börsenverein) und dem ehemaligen Verband der Schulbuchverlage (VdS) unterstützt, die unter anderem ein Gutachten bei Prof. Erdmann in Auftrag gaben. Der Urheberrechtler meint, Bearbeitungen eines literarischen Stoffes dürften lediglich nicht den »Lesegenuss« der Vorlage ersetzen. Die Beschäftigung mit Stoff, Figuren und Namen hingegen sei ebenso erlaubt wie Inhaltsangabe und die Nennung von Kapitelüberschriften. Einzelne Textelemente ständen nicht unter demselben Schutz wie die Fabel einer Erzählung, die nicht einfach nachgebildet werden darf. Die Allgemeinheit erhebe gerade im Bildungsbereich zu Recht den Anspruch, sich in angemessener Weise mit einem zeitgenössischen Werk auseinander zu setzen. Der Auffassung schloss sich nun auch das LG Hamburg im Hauptsacheverfahren an.

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[IUM/kr]

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