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16.11.2009; 17:09 Uhr
Bundesgerichtshof: Betreiber eines Rezept-Portals im Internet ist auch für Nutzerinhalte verantwortlich
Urteil im Rechtsstreit um Fotos aus »Marions Kochbuch«

Im Verfahren um die Verwendung fremder Fotografien in einer von Nutzern gestalteten Rezeptsammlung im Internet hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag, dem 12. November 2009 sein Urteil verkündet (Az.: I ZR 166/07; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Nach Ansicht der Richter verstoße die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos gegen das ausschließliche Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG), auch wenn die Abbildungen auf der Internetseite des Klägers, wo er gemeinsam mit seiner Frau ebenfalls eine Rezeptsammlung betreibt, frei abrufbar seien. Dem beklagten Betreiber des Internetportals, in das Nutzer eigene Rezepte samt Abbildungen einstellen, komme keine Haftungsprivilegierung gemäß §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) zu Gute, da er sich die erstellte Inhalte zu eigen gemacht habe.

Als Argumente für die Aneignung der Inhalte grenzte der BGH die Rezeptsammlung von dem ebenfalls vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall einer Internet-Auktionsplatform ab. Anders als bei solchen Angebote habe der Betreiber im vorliegenden Fall nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung übernommen, da er die Rezepte überprüfe und mit dem eigenen Emblem versehe. Zudem lasse er sich von den Nutzer umfassende Rechte an den Rezepten einräumen. Da trotz seiner Kontrolle der von Nutzern eingestellten Rezepte keine Prüfung der Rechtesituation erfolgt sei, handelte der Betreiber zumindest fahrlässig, so dass er dem Kläger auch schadensersatzpflichtig ist (§ 97 Abs. 2 UrhG), so der BGH.

 

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[IUM/bs]

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