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26.04.2011; 12:20 Uhr
OLG München entscheidet über Buy-out-Vereinbarungen im Journalismus
Prinzip der angemessen Vergütung bei pauschalen (Teil-)Zahlungen für Exklusivrechte nicht gewahrt

»Texte zum Preis eines Butterbrots...dazu alle Rechte ausschließlich und inklusive«. Mit diesen Worten kritisieren der Deutsche Journalisten Verband (DJV) und die Deutsche Journalisten-Union die Zeitungsverleger und fordern sie zum heutigen Welttag des geistigen Eigentums zu fairen Honorarbedingungen auf. Das OLG München hat am 21. April 2011 zugunsten der freien Journalisten entschieden (Az. 6 U 4127/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). Es ging um die Zulässigkeit von Buy-out-Klauseln in Honorarvereinbarungen zwischen einem Zeitungsverlag und freien Journalisten. Das Gericht untersuchte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag des Landesverbands des DJV für Berlin und Brandenburg unter anderem zwei Klauseln in den Honorarbedingungen der »Süddeutschen Zeitung« für freie Journalisten.

In der ersten vom OLG München als unzulässig erachteten Klausel ist geregelt, dass mit jeder Honorarahlung die Einräumung von Exklusivrechten für die Print- und Onlineverwertung abgegolten ist. Im Falle der Übertragung von Verwertungsrechten an Dritte wird nur die Übertragung von Printnutzungsrechten separat vergütet. Das OLG München sieht in der Pauschalhonorarvereinbarung einen Verstoß gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 11 Satz 2 UrhG, wonach das Urheberrecht die angemessene Vergütung für Werknutzungen sicherstellt. Denn nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung der Bestimmung »jede Zahlung« fallen auch Teilzahlungen unter die Klausel, sonst wäre die Bestimmung unklar. Jedenfalls die Kombination einer Teilzahlung mit der eingeschränkten Vergütung für Drittverwertungen verstößt nach Ansicht des 6. Senats gegen das Urheberrecht.

Mit der zweiten beanstandeten Klausel erhält der Verlag das Recht, Artikel zuerst zu verwerten. Danach dürfen Journalisten ihre Werke Dritten erst anbieten, nachdem sie beim Verlag erschienen sind. Nach Ansicht des OLG München verstößt die Regelung gegen die Wertung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Danach solle der Urheber seine Artikel mehreren Zeitungen gleichzeitig anbieten dürfen. Dies erhöhe die Chance, dass aktuelle Beiträge auch zeitnah verwertet werden. Dagegen könne der Verlag auf Grundlage der angegriffenen Klausel Beiträge »sperren«, indem er von seinem Exklusivverwertungsrecht keinen Gebrauch macht.

Das OLG München hat vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren eine AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB vorgenommen. Das LG München I hatte dies abgelehnt. § 32 UrhG, der anstelle der Klauselunwirksamkeit zu einer Vertragsanpassung führt, als gehe als Sonderregelung vor. Schippan weist daraufhin, dass eine Inhaltskontrolle anhand der AGB-Regelungen auch an § 307 Abs. 3 BGB scheitere. Aus dieser Schranke der Inhaltskontrolle ergebe sich, dass eine »gerichtliche Überwachung von Leistungsangeboten und Preisen, insbesondere Leistungsbeschreibungen, die den Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen« nicht Gegenstand des AGB-Rechts ist. Honorar- und Nutzungsrechtsvereinbarungen seien aber nichts anderes als solche Preisvereinbarungen. Das OLG München weist darauf hin, dass zur höchstrichterlichen Klärung der Streitfragen ein Hauptsacheverfahren zu erwarten ist.

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