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29.09.2003; 15:06 Uhr
Schlechthin-Verbot von Domain-Namen ist unzulässig
Feststellungen zur Verwechslungsgefahr und zur Unlauterkeit des Verhaltens erfordern Kenntnis dessen, wofür Internet-Anschrift steht

Die Nutzung oder Reservierung einer Internet-Domain im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs kann nicht verboten werden, wenn nicht feststeht, wofür die Internetseite, zu der die Domain führt, steht. Ein Gericht kann in diesem Falle weder Feststellungen zur Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit des Verhaltens des Domaininhabers treffen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) nach einem Bericht von »beck aktuell« vom 29.9.2003 durch Urteil vom 24.7.2003 (Az.: 3 U 154/01). Im Fall hatte die Klägerin als Verlegerin der Fachzeitschriften »Schuhmarkt-Trends« und »Mode und Schuhmarkt News« beantragt, der Beklagten, einer Internet-Agentur, zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain schuhmarkt.de zu benutzen oder benutzen zu lassen sowie reserviert zu halten oder reserviert halten zu lassen. Über diese Internetadresse wurde der Nutzer zu einer Leitseite geführt, auf der ihm mitgeteilt wurde, dass die Domain noch nicht aktiv sei.

Entgegen der Vorinstanz verneinte das OLG einen Verbotsanspruch. Ein Schlechthin-Verbot von Domain-Namen sei nicht möglich. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr oder der Unlauterkeit des Verhaltens die Kenntnis des Inhalts der über die Internet-Adresse erreichbaren Leitseite erforderlich sei.

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