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05.07.2001; 20:48 Uhr
Urteil: Namensrecht berechtigt nicht zur Anmeldung ähnlich klingender Domains
Nach LG Düsseldorf gilt auch bei Verwechslungsgefahr nichts Anderes

Das Namensrecht berechtigt nicht dazu, auch ähnlich klingende Domains auf den Namensträger eintragen zu lassen. Das soll nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG) vom 4.4.2001 auch dann gelten, wenn der Namensträger durch die Eintragung ähnlich klingender Adressen einer Verwechslungsgefahr vorbeugen möchte (Az. 2 a 0 437/00). Die Gefahr einer Verwechslung rechtfertige wegen der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Domains nicht den Ausschluss anderer Namensträger, entschied das Landgericht.

Im Fall hatte die Münchner J. B. Fridrich GmbH & Co. KG (Fridrich KG) nicht nur die Domain fridrich.de, sondern auch die Domain friedrich.de eintragen lassen. Der Jura-Student Dirk Friedrich hatte das Unternehmen daraufhin aufgefordert, die Adresse friedrich.de freizugeben. Er wolle unter seinem Namen im Internet ein Informationsangebot zu juristischen Themen aufbauen. In der Verwendung seines Namens durch den Münchener Juwelier liege eine Namensleugnung im Sinn des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Unternehmen hatte sich geweigert, dem Studenten die Adresse zu überlassen. Es stellte sich auf den Standpunkt, in der Verwendung der Domain friedrich.de liege weder eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung. Man habe sich die Adresse als "weiteren Wahlnahmen" eintragen lassen, weil wegen der ungewöhnlichen Schreibweise der eigenen Firma viele Kunden sonst auf der Suche nach dem Internet-Angebot des Unternehmens erfolglos blieben.

Das LG liess diese Argumente nicht gelten. Durch die Registrierung der Domain friedrich.de habe das Unternehmen für sich ein eigenes Recht an dem Namen Friedrich in Anspruch genommen. Eine Domain habe grundsätzlich Namensfunktion, weil in der Wahl eines bestimmten Domainnamens die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines bestimmten Unternehmens liege. Gleichzeitig habe die Fridrich KG damit das Recht des Studenten an dem Namen Friedrich bestritten. Dessen Namensrecht beeinhalte auch, sich unter dem eigenen Namen im Internet darzustellen, was das Unternehmen durch die Reservierung der Domain friedrich.de verhindert habe. Auch die Tatsache, dass die beiden Namen gleich klingen, rechtfertige nicht einen Ausschluss des Klägers vom Gebrauch seines Namens. Die Begrenztheit der zur Verfügung stehendenden Domain-Namen erfordere, grundsätzlich nur demjenigen eine Domain zuzubilligen, der Träger eines entsprechenden Namens sei.

(Das Urteil wurde mitgeteilt von der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Strömer.)

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