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12.09.2001; 20:33 Uhr
Auszubildender muss "verteidigungsministerium.de" räumen
Urteil des Landgerichts Hannover - Adresse geht an Bund

Ein Auszubildender aus dem niedersächsischen Lehrte darf im Internet nicht weiter unter "verteidigungsministerium.de" Informationen zum Thema Wehrdienstverweigerung anbieten. Das Landgericht Hannover (LG) verurteilte den 23jährigen ehemaligen Zivildienstleistenden am 12.9.2001, die Adresse dem Bundesverteidigungsministerium zu überlassen (Az. 7 O 349/01). Die Richter bejahten eine Zuordnungsverwirrung, die die Berliner Behörde nicht hinnehmen müsse. Den Streitwert setzen das Gericht auf 20.000 Mark fest. Während das Ministerium die Entscheidung begrüßte, zeigte sich der Auszubildende nach dem Urteil enttäuscht. Er kündigte an, aus Kostengründen voraussichtlich auf eine Berufung zu verzichten. Sein Angebot werde auch in Zukunft im Internet erreichbar sein. Er habe sich dafür vor kurzem die Domain "verweigerungsministerium.de" eintragen lassen.

Der 23jährige hatte unter der umstrittenen Adresse gemeinsam mit Freunden umfangreiche Hilfen für Wehrdienstverweigerer angeboten. Heruntergeladen werden konnten unter anderem umfangreiche Musterschreiben und Empfehlungen für das Verhalten gegenüber dem Kreiswehrersatzamt. Erhältlich war auch eine "Anleitung, wie man sich komplett ausmustern lassen kann". Außerdem konnte man sich E-Mails beispielsweise an die Adresse rudolf.scharping@verteidigungsministerium.de weiterschicken lassen. Das Bundesverteidigungsministerium war der Auffassung, dass die Verwendung der Adresse gerade mit Blick auf den Inhalt des Angebots Namensrechte der Behörde verletze, und hatte deshalb Klage erhoben. Der Auszubildende hatte sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, der verwendete Begriff sei nicht schutzfähig. Es handele sich lediglich um einen beschreibenden Begriff, der keine Namensrechte des Ministeriums berühre. Das LG schloss sich dem nicht an und bejahte ein Namensanmaßung. Nicht beeindrucken ließ sich die Kammer auch vom Argument des Beklagten, eine Namensverletzung scheide schon deshalb aus, weil die offizielle Bezeichnung der Behörde "Bundesministerium für Verteidigung" sei. Die Richter urteilten, entscheidend sei der übliche Sprachgebrauch.

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[IUM/jz]

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