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07.06.2010; 12:04 Uhr
EuGH bestätigt Verbot von Internet-Glücksspielen zur Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten
Weitere Entscheidung betrifft missbräuchliche Registrierung von ».eu«-Domänennamen

Der EuGH hat mit Urteilen vom 3. Juni 2010 die Rechtmäßigkeit nationaler Internet-Glücksspielverbote bestätigt (Az. C-203/08 und C-258/08). Als Rechtfertigung für den Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 ff. EG haben die Luxemburger Richter die Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben sowie Ziele des Verbraucherschutzes angesehen. Ein System des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt kann danach rechtmäßig sein, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen tatsächlich den genannten Zielen entsprechen. Die Rechtsstreite sind nun nach der Vorabentscheidung des EuGH vom Hoge Raad der Nederlanden und vom Raad van State zu entscheiden.

In einem anderen Urteil ging es um die Kriterien für den Widerruf missbräuchlicher oder spekulativer Registrierungen von Namen der Domäne ».eu« (Urteil vom 3. Juni 2010, Az. C-569/08). Bei der Beurteilung, ob eine Domain-Registrierung wegen Bösgläubigkeit widerrufen werden kann, sind danach alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen. Dazu zählen auch die Umstände, unter denen ein Domänenname oberster Stufe ».eu« registriert wurde. Bedient sich der Eintragende des Kunstgriffes einer Markeneintragung, um in der ersten Registrierungsphase berücksichtigt zu werden, ohne die Marke benutzen zu wollen, so erfüllt dies den Tatbestand einer missbräuchlichen Registrierung.

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