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19.07.2012; 14:32 Uhr
»Tagesschau«-App: LG Köln setzt weiterhin auf gütliche Einigung
Richter können nur Momentaufnahme liefern

Heute wurde die Verhandlung im Streit um die »Tagesschau«-App vor dem LG Köln fortgesetzt. Medienberichten zufolge rief die zuständige Wettbewerbskammer des LG Köln die Parteien erneut zu einer gütlichen Einigung auf. »Wir werden die ›Tagesschau‹-App nicht verbieten oder nicht nicht verbieten. Das einzige was wir tun können, ist, eine Momentaufnahme zu liefern«, erklärte der Vorsitzende Richter Dieter Kehl bei der heutigen mündlichen Verhandlung, wie »Welt Online« meldet. 

Bereits im Oktober vergangenen Jahres hatte das LG Köln beide Seiten zu einer außergerichtlichen Einigung aufgefordert. Schon damals hieß es, ein Zivilgericht könne nur Einzelfälle beurteilen und werde in der Angelegenheit keine Grundsatzentscheidung treffen (vgl. Meldung vom 13. Oktober 2011). Der Kompromissvorschlag des Vorsitzenden Richters lautete damals: Reduzierung der Inhalte in der »Tagesschau«-App, die sich nicht direkt auf die Sendung beziehen und Vertiefung der sendungsbezogenen Inhalte, d.h. konkret weniger Inhalte, Ergänzung der Nachrichtenthemen durch bspw. Hintergrundberichte oder Kommentare und Ausweitung der eigentlichen Nachrichten-Berichterstattung. Die anschließenden Verhandlungen zwischen der ARD und den Zeitungsverlegern blieben jedoch ohne Erfolg, eine einvernehmliche Einigung scheiterte (vgl. Meldungen vom 2. Mai 2012 und 7. Mai 2012). 

Auch heute soll Kehl deutlich gemacht haben, dass die Schwerpunkte bei den Verlegern auf Text/Foto vor Audio/Video liegen sollten, bei den öffentlich-rechtlichen Sendern verhalte es sich umgekehrt. »So steht es vollkommen zweifelsfrei im Gesetz«, so Kehl. »Es geht darum, wo kann man Presseähnlichkeit festmachen oder wo scheidet sie aus.« Eine feste Definition sei seiner Einschätzung nach schwierig.

Acht Zeitungsverlage, darunter der Süddeutsche Verlag, die Axel Springer AGWAZFAZ und DuMont Schauberg hatten gegen die ARD und den NDR auf Unterlassung geklagt (vgl. auch Meldung vom 22. Juni 2011). Die klagenden Verlage halten die kostenlose »Tagesschau«-App für wettbewerbswidrig und wehren sich gegen die nach ihrer Ansicht textdominate Berichterstattung ohne Sendebezug. Die App verstoße gegen § 11 d Abs. 2 Nr. 3 RStV, der nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote für unzulässig erklärt.

Dokumente:

[IUM/ct]

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