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27.09.2012; 15:37 Uhr
Landgericht Köln untersagt »Tagesschau«-App vom 15. Juni 2011
»Die Version dieses Tages ist mit dem Rundfunkstaatsvertrag nicht vereinbar«

Die »Tagesschau«-App in der Version vom 15. Juni 2011 ist mit dem Rundfunkstaatsvertrag nicht vereinbar und darf von der ARD nicht mehr vertrieben werden. Dies entschied Presseberichten zufolge das Landgericht Köln durch Urteil vom 27. September 2012. Ein generelles Verbot der App verhängte das Gericht nicht. Dies hatte der vorsitzende Richter der Wettbewerbskammer, Dieter Kehl, bereits am ersten Verhandlungstag, dem 12. Oktober 2011, angekündigt. Ein Zivilgericht könne nur Einzelfälle beurteilen und keine Grundsatzentscheidung treffen. Damit hatte er dem Wunsch der klagenden Verlage nach einer generellen Regelung eine Absage erteilt (vgl. Meldung vom 13. Oktober 2011). Der richterlichen Aufforderung zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Parteien nicht nachgekommen. Der Kompromissvorschlag lautete: Reduzierung der Inhalte in der »Tagesschau«-App, die sich nicht direkt auf die Sendung beziehen und Vertiefung der sendungsbezogenen Inhalte, d.h. konkret weniger Inhalte, Ergänzung der Nachrichtenthemen durch bspw. Hintergrundberichte oder Kommentare und Ausweitung der eigentlichen Nachrichten-Berichterstattung (vgl. Meldung vom 2. Mai 2012).

Acht Zeitungsverlage hatten wegen der »Tagesschau«-App gegen die ARD und den NDR im Juni 2011 Klage beim LG Köln eingereicht. Hierbei stützten sie sich auf § 11 d Abs. 2 Nr. 3 des RStV, wonach nicht-sendungsbezogene presseähnliche Angebote unzulässig sind. Wie die »Frankfurter Allgemeine Zeitung« (FAZ) in ihrem Onlineangebot am 27. September 2012 berichtet, folgte das Gericht nun der Argumentation der Verlage. Die App sei »als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften geeignet (...) - mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht. Auch die Verknüpfung mit Hörfunk- oder Fernsehbeiträgen ändere an dieser Tatsache nichts. Da die App allerdings vom Rundfunkrat des im Drei-Stufen-Test zuständigen NDR ohne Einschränkung genehmigt worden war, erlegte die Kammer die Kosten zu 20 Prozent der Klägerseite auf.

Der Präsident des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Helmut Heinen, begrüßte die Entscheidung. Laut einer Pressemitteilung des BDZV vom 27. September 2012 freue er sich, »dass das Kölner Landgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgefordert hat, sich zukünftig an den Rundfunkstaatsvertrag zu halten«. Zwar dürfe die ARD selbstverständlich eine »Tagesschau«-App anbieten, »eine öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet darf es aber nicht geben«.

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