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24.11.2014; 14:09 Uhr
EGMR: Kündigung eines Journalisten wegen Kritik an Arbeitgeber in einem Buch verletzt Meinungsfreiheit
Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit gilt nicht in gleichem Maße für Journalisten

Antragsteller ist der ungarische Fernsehjournalist Gábor Matúz. 2004 wurde er von dem staatlichen Fernsehunternehmen, für das er seit 2001 gearbeitet hatte, entlassen. Hintergrund ist ein Buch, das Herr Matúz 2004 veröffentlicht hatte: Es geht darin um angebliche Zensur durch den Direktor des Fernsehunternehmens. Herr Matúz verwendete dafür u.a. Auszüge aus Interviews aus dem Jahr 2003. Letztere waren auf ausdrücklichen Wunsch des Direktors nicht ausgestrahlt worden. Als Kündigungsgrund führt das Fernsehunternehmen an, Herr Matúz habe gegen eine Geheimhaltungsklausel in seinem Arbeitsvertrag verstoßen. Herrn Matúz Klagen gegen seine Entlassung blieben erfolglos.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die Entlassung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EKMR) (Freiheit der Meinungsäußerung) dar. Ungarn soll 5.000 EUR Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zahlen. 

U.a. führte der EGMR aus, dass das fragliche Buch im Wesentlichen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betreffe. Dabei sei es die Rolle und Verantwortung von Journalisten in einer demokratischen Gesellschaft, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte zu liefern. Die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit gelte daher nicht in gleichem Maße für sie. Die Pflichten der Loyalität und der Zurückhaltung des Antragstellers müssten gegen den öffentlichen Charakter des Senders, für den er arbeitete, abgewogen werden. 

(EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2014, Matúz/Ungarn, Az.: 73571/10)

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