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24.08.2007; 10:23 Uhr
BGH konkretisiert Auslegung zum Merkmal des Anbietens gem. § 17 UrhG
Verwirklichung der eigenständigen Verbreitungshandlung, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird

Das Verbreitungsrecht des Urhebers von Werken der angewandten Kunst wird auch dann verletzt, wenn Vervielfältigungsstücke dieses Werks im Inland angeboten werden, wo es urheberrechtlich geschützt sei, nicht aber im Ausland, wo auch die Veräußerung erfolgen soll. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 15.2.2007 (Az. I ZR 114/04 - Veröffentlichung folgt im Heft 10/2007 der ZUM).

Die Kläger, der Testamentsvollstrecker des Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld sowie die Lizenznehmerin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von Wagenfeld entworfenen Leuchten hatten die Beklagte, die in Italien Nachbildungen der Leuchte auf den Markt bringt, zunächst mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen hatten, ihre Produkte in Deutschland weder zu vertreiben noch in für den Vertrieb der Leuchten ohne den ausdrücklichen Hinweis zu werben, dass das Eigentum den Kunden in Italien übertragen werde. Ihr nunmehr u. a. streitgegenständlicher Unterlassungsanspruch richtet sich jetzt gegen die Bewerbung der Beklagten auf ihrer deutschsprachigen Webseite sowie in deutschen Printmedien, wonach deutschen Kunden die Nachbildungen der Beklagten durch Übereignung in Italien und Abholung in Bologna bzw. Beauftragung eines Transporteurs erwerben können. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab u. a. mit der Begründung, dass das Merkmal des Anbietens i. S. v. § 17 UrhG nicht losgelöst von der eigentlichen Verletzungsform des Inverkehrbringen gesehen werden könne; letzteres geschehe aber im Ausland. Nachdem auch die Revision der Kläger keinen Erfolg hatte, (Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 7.7.2007, ZUM 2005, 170), hob der BGH das Urteil nun hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs auf.

Entgegen den Ansichten der Vorinstanzen sei das - allein im wirtschaftlichen, nicht aber juristischen Sinne zu verstehende - Anbieten eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung i. S. d. § 17 UrhG und bereits dann verwirklicht, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert werde. Ebenso wie im Patentrecht solle dieses Ausschließlichkeitsrecht bereits im Vorfeld anderer Verletzungshandlungen greifen, um so das schon im Anbieten selbst liegende Gefährdungspotential für die wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers zu schützen. Dies gelte folglich unabhängig davon, ob die Veräußerung des Vervielfältigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolge. Diese Einordnung des Anbietens sei auch durch eine richtlinienkonforme Auslegung gedeckt, da der in Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltene umfassende Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise« im Zusammenhang der Erwägungsgründe 4, 9 und 11 gesehen werden müsse, wonach die Richtlinie insgesamt zu einem hohen Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums beitragen solle. Dies sei auch mit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren, da ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse bestehe bei wie hier - Beschränkungen aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zähle. Die Verschiedenheiten der nationalen Vorschriften seien daher unbeachtlich, weil sie hier auf den Unterschieden der Regelungen selbst beruhten und diese wiederum untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft seien.

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