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21.05.2002; 19:08 Uhr
Weiterer Etappensieg für elektronischen Pressespiegel der Verlagswirtschaft
VG München erklärt Untersagungsverfügung des DPMA für unvollziehbar

Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger haben im Streit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) um die Veröffentlichung elektronischer Pressespiegel durch die Presse-Monitor Deutschland (PMG) einen weiteren Etappensieg errungen. Das Verwaltungsgericht München (VG) hob am 17.5.2002 eine Anordnung des DPMA vom März 2002 auf, mit der die Behörde eine Untersagungsverfügung gegen die PMG für sofort vollziehbar erklärt hatte. Außerdem ließen die Richter durchblicken, dass im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch die Untersagungsverfügung gegen das Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Verlagswirtschaft aufgehoben werden würde. Das DPMA hatte gegenüber dem Gericht bereits Mitte März 2002 einen vorläufigen Vollstreckungsverzicht erklärt. Die PMG begrüßte die Entscheidung. Der Geschäftsführer des Unternehmens, Michael Diesing, kündigte an, man werde die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen prüfen.

Das DPMA ist der Auffassung, bei der PMG handele es sich der Sache nach um eine Verwertungsgesellschaft. Als solche bedürfe sie nach dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis des DPMA als zuständiger Aufsichtsbehörde. Die PMG habe es aber unterlassen, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Das DPMA müsse deshalb einschreiten und den weiteren Geschäftsbetrieb untersagen. Nur so könne verhindert werden, dass sich das Unternehmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle entziehe. Das VG äußerte in seinem Beschluss erhebliche Zweifel, ob diese Auslegung des WahrnG einer Überprüfung standhalte. Zum einen sei nicht klar, ob es sich bei der PMG tatsächlich um eine Verwertungsgesellschaft handele. Zum anderen enthalte das WahrnG keine Rechtsgrundlagen, die eine Untersagung des Geschäftsbetriebes ermöglichten. Die Gesellschafter der PMG hatten bereits unmittelbar nach der Untersagungsverfügung des DPMA kritisiert, durch die Anordnung sei erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Presseunternehmen vom Staat verboten worden. Das DPMA habe bei seiner Entscheidung offenbar nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit der PMG unter den Schutz der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) falle.

Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger haben die PMG bereits 1999 gegründet. Gesellschafter sind neben den Verlagen Augstein, Burda, FAZ, Gruner + Jahr, Springer, dem Süddeutschen Verlag und der Verlagsgruppe Handelsblatt auch der Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Geschäftsgegenstand des Gemeinschaftsunternehmens ist der Vertrieb elektronischer Pressespiegel an Unternehmen, Behörden und Verbände. Die Kunden der PMG können sich seit Anfang April 2001 am jeweiligen Erscheinungstag ab sieben Uhr morgens aktuelle Zeitungsberichte aus zur Zeit rund 90 Druckerzeugnissen über das Internet herunterladen und beispielsweise über ein firmeneigenes Netzwerk an verschiedenen Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen hofft auf einen jährlichen Umsatz von 50 bis 100 Millionen Mark. Die PMG ist allerdings nicht bereit, für die Nutzung von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in den elektronischen Pressespiegeln Nutzungsvergütungen an die VG Wort zu zahlen. Die Gesellschafter des Unternehmens sind der Auffassung, elektronische Vervielfältigungen seien von der Vergütungspflicht nach § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht erfasst. Die PMG steht außerdem auf dem Standpunkt, sie nehme nicht Rechte der Autoren war, sondern Rechte der Verlage.

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