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14.05.2016; 17:31 Uhr
BGH zum Gegenstandswert der Abmahnung und zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
BGH entscheidet sechs Verfahren wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Wie sich aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) ergibt, hat der I. Zivilsenat insgesamt sechs Verfahren in Bezug auf die Teilnahme an Internet-Tauschbörsen entschieden (Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Die Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15 und I ZR 44/15 betrafen die Höhe der ersatzfähigen Kosten für die vorgerichtlichen Abmahnungen.

Gegen die Beklagten in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 wurden Ansprüche wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Filmwerken über eine Internet-Tauschbörse geltend gemacht. In den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wurden die Abmahnkosten bei einem Gegenstandswert der Abmahnungen i.H.v. 10.000 € mit 506 € berechnet. In dem Verfahren I ZR 44/15 wurde ein Gegenstandswert i.H.v. 30.000 € angenommen, woraus sich Abmahnkosten i.H.v. 1.005,40 €  ergaben. Das Landgericht (LG) Bochum hatte als Vorinstanz die zu ersetzenden Abmahnkosten auf 130,50 € gekürzt (Urt. v. 27.11.2014 – I-8 S 9/14 und I-8 S 7/14 sowie Urt. v. 05.02.2015 – I-8 S 11/14).

In dem Verfahren I ZR 43/15, in dem ein Computerspiel in eine Tauschbörse eingestellt worden war, wurden die Abmahnkosten bei einem Gegenstandswert von 30.000 € mit 1.005,40 € veranschlagt, das LG Bochum hatte den Beklagten aber lediglich zur Zahlung von 192,90 € verurteilt (Urt. v. 05.02.2015 – I-8 S 17/14).

Das LG Bochum begründete die Kürzung jeweils damit, dass sich der Gegenstandswert der Abmahnungen auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes i.H.v. 600 € (Filmwerke) bzw. 1.000 € (Computerspiel), also auf 1.200 € bzw. 2.000 € belaufe.

Der BGH hat die Urteile auf die Revision der Klägerinnen aufgehoben und eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Bochum ausgesprochen. Anders als vom LG angenommen, betrage der Gegenstandswert der Abmahnungen nicht stets das Doppelte der Lizenzgebühr, sondern sei nach dem Interesse des Rechteinhabers an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Eine pauschale Bestimmung des Gegenstandswerts verkenne, dass die Zugänglichmachung der Werke über eine Tauschbörse nicht nur ihre Lizenzierung, sondern auch die kommerzielle Auswertung beeinträchtigen könne. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (z.B. wirtschaftlicher Wert des verletzten Rechts, Aktualität und Popularität des Werks, Intensität und Dauer der Rechtsverletzung, subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers) seien vom LG Bochum bisher nicht getroffen worden.

In den Verfahren I ZR 48/15 und I ZR 86/15 ging es um die Haftung des Anschlussinhabers für über seinen Internetanschluss in einer Tauschbörse angebotene Inhalte.

Das Verfahren I ZR 48/15 betraf dabei die öffentliche Zugänglichmachung von 809 Audiodateien, der Beklagte wurde hier auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Neben ihm hätten auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder, die zum damaligen Zeitpunkt 15 und 17 Jahre alt waren, Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt. Während das LG Köln die Klage abgewiesen hatte (Urt. v. 20.11.2013 – 28 O 467/12), hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Ansprüche bis auf einen Teil der Abmahnkosten bejaht (Urt. v. 06.02.2015 – 6 U 209/13).

Vom BGH wurde die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Köln sei zurecht von der Haftung des Beklagten als Anschlussinhaber ausgegangen. Die Ehefrau scheide aufgrund der Beweisaufnahme als Täterin aus, eine mögliche Täterschaft der Kinder sei nicht hinreichend konkret dargelegt worden.

In dem Verfahren I ZR 86/15 wurden von dem Anschlussinhaber wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerks Abmahnkosten i.H.v. 755,80 € verlangt. Dieser wehrte sich mit dem Einwand, dass seine in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte bei einem Besuch die Verletzungshandlung begangen hätten. Das Amtsgericht (AG) Hamburg hatte die Klage abgewiesen (Urt. v. 08.07.2014 – 25b C 887/13), das LG Hamburg hatte den geltend gemachten Betrag hingegen zugesprochen (Urt. v. 20.03.2015 – 310 S 23/14, ZUM-RD 2015, 556).

Der BGH hat das klageabweisende Urteil des AG Hamburgs wiederhergestellt. Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers scheide anders als vom LG Hamburg angenommen aus. Eine solche lasse sich nur dadurch begründen, dass der Beklagte seine Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Filesharing-Plattformen belehrt habe. Eine Belehrung sei dem Beklagten jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschluss nicht zumutbar, eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht für volljährige Mitglieder der Wohngemeinschaft sowie volljährige Gäste oder Besucher bestehe nicht.

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