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28.01.2014; 16:39 Uhr
BVerfG: Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist verfassungsgemäß
Kein unerlaubter Eingriff in die Kulturhoheit der Länder

Mit heute verkündetem Urteil hat das BVerfG entschieden, dass die Regelungen des Filmförderungsgesetzes (FFG) zur Filmabgabe verfassungsgemäß sind (Az.: 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12 und BvR 1564/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Mit Verfassungsbeschwerden wendeten sich verschiedene Kinobetreiber gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des VG Berlin, in denen sie sich erfolglos gegen Abgabenbescheide der Filmförderungsanstalt (FFA) für das erste Halbjahr 2004 zur Wehr setzten. Die Beschwerdeführer machten insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes geltend. Der Bund sei ihrer Ansicht nach für die Regelung der Filmabgabe nicht zuständig. Ferner seien die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderabgabe nicht erfüllt.

Dem BVerfG zufolge kann sich der Bund hier auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft sützen, selbst wenn er - neben wirtschaftsbezogenen - zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. »Die Regelungen zur Filmabgabe genügen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.« 

Die Allianz Deutscher Produzenten - Film und Fernsehen e.V. (Produzentenallianz) lobt das Urteil als »klug und sachgerecht«. Auch der Deutsche Kulturrat begrüßt das Karlsruher Urteil: »Endlich ist die Unsicherheit vorbei und die Filmschaffenden können sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren«. Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) erklärt: »Wir begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht mit einem klaren Signal die Grundfesten der Filmförderung in Deutschland gestärkt hat, damit das FFG auch in Zukunft eine wesentliche Grundlage von vielfältiger Filmförderung in Deutschland bleibt.«

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