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31.03.2008; 11:45 Uhr
Europarat empfiehlt Aufklärung über Einsatz von Internetfiltern
Gremium betont Balance zwischen Schutzaspekten und Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit

Zur Ausarbeitung von Maßnahmen für den verantwortlichen Umgang mit Internet-Filtern hat der Europarat die von ihm repräsentierten Mitgliedstaaten mit seiner Empfehlung vom 26.3.2008 aufgefordert. Dafür hat der Ministerausschuss des Europarats eine Liste mit Richtlinien beschlossen, die gemeinsame Standards und Strategien enthalten, um so einerseits dem Recht auf Meinungsfreiheit und auf freien Zugang zu Informationen und andererseits Jugendschutzerwägungen gleichermaßen Geltung zu verschaffen. Ausgehend von dem der Empfehlung zugrunde liegenden Bericht des Steering Committee on the Media and New Communication Services (CDMC) differenziert der Europarat zwischen Filtermaßnahmen, die aufgrund staatlicher Intervention oder gerichtlicher Anordnung erfolgen, um rechtsverletzende Inhalte zu blockieren, und solcher Filtersoftware, die im privaten Sektor verwendet wird. Dabei bewertet das CDMC die Fälle der ersten Kategorie als »unkomplizierter«, weshalb es sich mit seinem Bericht vornehmlich auf Anwendungsfälle der zweiten Kategorie konzentrierte.

Um einen Missbrauch von Filtern und eine Einschränkung des Zugangs zu legalen Inhalten zu verhindern, sollen die Nutzer des Internets über den Einsatz und die Funktionsweise von Filtern aufgeklärt werden sowie die Möglichkeit erhalten, den Filter ein- oder abzuschalten bzw. den Grad des Filtermodus zu ändern. Auch sollen Kinder und Jugendliche verstärkt über die Vorteile und Gefahren im Internet aufgeklärt werden; vermehrte Kooperationen des privaten Sektors, der Filter einsetzt, mit Vertretern der Zivilgesellschaft sollen dazu führen, dass kein »überschießender Schutz von Kindern und Jugendlichen« erfolgt. Darüber hinaus sollen die Filtersoftwares regelmäßig überprüft und die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit ihres Einsatzes kontrolliert werden.

Sofern staatliche Maßnahmen im weiteren Sinne zu einer Blockade von Inhalten führen, sollten diese den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 EMRK gerecht werden, insbesondere also nur hinsichtlich eines bestimmten und klar identifizierbaren Inhalts erfolgen. Auch müsse sichergestellt werden, dass nur die Filterung eines rechtswidrigen Inhalts erfolgt und die Entscheidung hierfür der Überprüfbarkeit durch eine unabhängige Stelle unterliegt. Gleichwohl empfiehlt der Europarat auch, die generelle Blockade von illegalen Inhalten für solche Nutzer zu verhindern, die »ein legitimes Interesse an dem Zugang zu den Inhalten unter bestimmten Bedingungen, insbesondere für wissenschaftliche Zwecken, geltend machen können«. Ferner sollen geeignete Maßnahmen im nationalen Recht den absichtlichen Einsatz missbräuchlicher Filter zu verhindern, die den Zugang zu legalen Inhalten einschränken.

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