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30.06.2006; 09:55 Uhr
Folgerecht: Bundestag beschließt Änderung
Schwellenwert auf 400 EUR festgelegt - Geltung von § 137 k UrhG bis Ende 2008 verlängert

Der Deutsche Bundestag hat am 29.6.2006 die Änderung des Urheberrechtsgesetzes bezüglich des Folgerechts (§ 26 UrhG) beschlossen. Dabei folgte das Plenum der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Dr. 16/2019) und legte den Schwellenwert auf 400 EUR fest, ab dem eine Folgerechtspflichtigkeit von Kunsthändlern uund Versteigerern zugunsten der Urheber von Werken der Bildenden Künste entsteht. Der ursprüngliche »Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes« der Bundesregierung (BT-Dr. 16/1107) sah noch eine Grenze von 1.000 EUR vor, ab der den Urhebern ein Vergütungsanspruch bei Weiterveräußerung ihrer Werke entstehen sollte. Auch in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats (BT-Dr. 1/1173) hatte die Regierung ein Absenken abgelehnt, was die Länderkammer noch angeraten hatte (siehe hierzu eigene Meldung vom 13.3.2006). Ferner staffelt sich mit der Gesetzesänderung die Höhe des Anteils am Veräußerungserlös beginnend bei 4 Prozent bis zu einem Erlös von 50.000 EUR und absteigend bis zu 0,25 Prozent von einem Erlös über 500.000 EUR.

Die Fraktionen von SPD und FDP hatten die Anhebung des Schwellenwerts als zu hoch erachtet und betonten, dass nun der Kreis der von der Absenkung profitierenden Künstler vergrößert werde. Die Fraktionsmitglieder von DIE LINKE, Luc Jochimsen und Wolfgang Nescovic bemängelten, dass der Gestaltungsspielraum der dem Gesetz zugrunde liegenden EU-Folgerechtsrichtlinie nicht ausgenuzt worden sei - sie hätten eine Beibehaltung des bisher geltenden Schwellenwerts von 50 EUR befürwortet.

Schließlich beschloss der Bundestag eine Verlängerung der Befristung des § 52 a UrhG, wodurch es Bildungseinrichtungen möglich ist, Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge in Zeitschriften einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichts- oder Forschungszwecke gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zugänglich zu machen. Gemäß einer Änderung des § 137 k UrhG verlängert sich die Geltungsdauer bis zum 31.12.2008. Begründet wird diese Verlängerung damit, dass eine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52 a UrhG bislang nicht möglich sei. Die Basis für eine Beurteilung soll nun eine durch das Bundesministerium der Justiz vorzunehmende Evaluation schaffen.

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