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20.04.2010; 11:27 Uhr
EuGH entscheidet über Folgerechtsvergütung nach Tod des Urhebers
Richtlinie 2001/84/EG überlässt konkrete Ausgestaltung der Anspruchsberechtigten den Mitgliedstaaten

Der EuGH hat am 15. April 2010 (Az. C-518/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks entschieden: Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Kategorien von Personen festzulegen, denen nach dem Tod des Urhebers eines Kunstwerks das Folgerecht zugutekommen kann. Nationale Regelungen wirken sich in diesem Bereich laut EuGH - im Unterschied zur einheitlichen Erfassung der Kunstwerke vom Folgerecht sowie dessen Bemessungsgrundlage - nicht unmittelbar auf den Binnenmarkt aus. Die Richtlinie dient der Harmonisierung der Folgerechtsvergütung, damit durch die einheitliche Zahlung solcher Vergütungen die Verlagerung von Kunstverkäufen auf einzelne Mitgliedstaaten verhindert wird.

Im Ausgangsverfahren hatte die Fundación Salvador Dalí gegen die französische Verwertungsgesellschaft Société des auteurs dans les arts graphiques et plastiques (ADAGP) auf Zahlung der in Frankreich eingenommenen Folgerechtsvergütung verklagt. Die ADAGP hatte nach französischen Recht Folgerechtsvergütungen nur an die Erben des verstorbenen Künstlers ausgezahlt. Die Fundación ist eine vom spanischen Staat als Gesamtvermächtnisnehmer der gesamten Immaterialgüterrechte Dalís gegründete Stiftung spanischen Rechts.

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