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22.02.2011; 12:14 Uhr
BGH entscheidet erneut im Fall »Sammlung Ahlers« zum Auskunftsanspruch nach § 26 UrhG
Kunsthändler muss aktiv sein - Gründung einer Gesellschaft zum Erwerb reicht nicht aus

Im Rechtsstreit um den (von der VG Bild-Kunst wahrgenommenen) urheberrechtlichen Folgerechts-Auskunftsanspruch im Zuge des Verkaufs der »Sammlung Ahlers« hat der BGH im vergangenen Jahr erneut entschieden (Urteil vom 18. November 2010, Az. I ZR 86/07, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die »Sammlung Ahlers« war eine der größten Privatsammlungen des Expressionismus. Sie enthielt Werke der Künstlervereinigungen »Der Blaue Reiter« und »Die Brücke«. Sie wurde 2001 verkauft. Streitig war die Rolle, die der Beklagte, der beruflich gegen Provision Sammler und Kunstinteressenten beim An- und Verkauf von Kunstwerken berät, dabei gespielt hat. Nach § 26 Abs. 3 UrhG aF kann der Urheber vom Kunsthändler zur Vorbereitung seines Folgerechtsanspruches Auskunft darüber verlangen, welche Originale unter dessen Beteiligung veräußert worden sind (§ 26 Abs. 4 UrhG nF).

Der BGH vertritt in seiner ersten Entscheidung zur »Sammlung Ahlers« einen weiten Kunsthändlerbegriff. Danach ist jeder Kunsthändler, der »aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist«. Darunter fallen auch Vermittlertätigkeiten, welche das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördern. Vor diesem Hintergrund sah der BGH den Beklagten als Kunsthändler an, unterstellt, der Beklagte hat, wie behauptet, bei der Zusammensetzung des Erwerbergremiums der Sammlung mitgewirkt.

Das OLG Frankfurt am Main, welches danach erneut über den Auskunftsanspruch betreffend die »Sammlung Ahlers« zu entscheiden hatte (vgl. zum ersten Urteil Meldung vom 5. Juli 2005) sah diese Rolle des Beklagten als erwiesen an und bejahte daher den Auskunftsanspruch erneut. In seiner aktuellen Entscheidung gibt der BGH der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision statt. Es ergebe sich aus dem Parteivorbringen keinerlei aktives Tätigwerden des Beklagten als Kunsthändler. Es stehe nur fest, dass der Beklagte als mögliches Mitglied eines Erweberkonsortiums angesprochen worden ist. Dies reicht jedoch für die Annahme der Kunsthändlereigenschaft des Beklagten auch nach dem weiten Kunsthändlerbegriff nicht aus.

Dokumente:

  • Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005, Az. 11 U 63/03, ZUM 2005, 653 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 17. Juli 2008, Az. I ZR 109/05 (Sammlung Ahlers), ZUM 2008, 773 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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