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27.10.2014; 16:06 Uhr
EUGH: »Framing« eines auf einer anderen Internetseite öffentlich zugänglichen Werkes keine »öffentliche Wiedergabe«
Wiedergabe erfolgt normalerweise weder für ein neues Publikum noch nach einem neuen technischen Verfahren

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem kurzen Werbefilm »Die Realität«. Dieser war auf der Videoplattform YouTube abrufbar – nach Angaben der Klägerin allerdings ohne deren Zustimmung. Die Beklagten verlinkten den Film im Wege des »Framing« auf ihre eigenen Internetseiten: Der Werbefilm konnte mit einem Klick auf einen elektronischen Verweis vom Server der Videoplattform abgerufen und anschließend in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (»Frame«) abgespielt werden. Die Klägerin berief sich auf ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG. Das OLG München entschied mit Urteil vom 16. Februar 2012 (Az.: 6 U 1092/11; ZUM-RD 2013, 398) die Berufung der Beklagten, dass »Framing« keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG darstelle. 

Am 16. Mai 2014 bat der Bundesgerichtshof (BGH) den Gerichtshof, zu erläutern, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werks in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (»Urheberrechtsrichtlinie«) darstellt. Das fremde Werk würde dabei nicht für ein neues Publikum wiedergegeben und das technische Verfahren unterscheide sich nicht von dem der ursprünglichen Wiedergabe. (vgl. Meldung vom 16. Mai 2014; Az.: I ZR 46/12 »Die Realität«; ZUM 2013, 662).

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 verneint der EUGH die Frage des BGH (Az.: C-348/13 BestWater International GmbH/Michael Mebes, Stefan Potsch). Der Gerichtshof zitiert das Urteil in der Rechtssache Svensson/Retriever Sverige AB: Laut Svensson ist das Verlinken auf Presseartikel, die frei zugänglich auf der Webseite der jeweiligen Zeitung veröffentlicht wurden, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zulässig (Az.: C-466/12; ZUM 2014, 293). Bei solchen Hyperlinks handle es sich nur dann um eine »öffentliche Wiedergabe« i.S.d. Urheberrechtsrichtlinie, wenn sich die Wiedergabe an ein »neues Publikum« richtet, »d.h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten« (vgl. Meldung vom 14. Februar 2014).

Das »Zu-eigen-Machen« durch den Nutzer, also die Tatsache, dass beim Nutzer der Eindruck entsteht, das Werk befinde sich auf der Webseite, die den Link enthält, sei »im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik«. Die Verwendung dieser Technik führe nicht dazu, dass das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Bei einem frei zugänglichen Werk sei davon auszugehen, dass die Rechtsinhaber, als sie die Wiedergabe erlaubten, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.

(EUGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az.: C-348/13; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

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