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12.02.2015; 11:28 Uhr
OLG Zweibrücken entscheidet zu Gegendarstellungsanspruch bei als Frage formulierter Meldung
Rhetorische Frage ist keine »echte« Frage, gegen die Gegendarstellung nicht verlangt werden kann

Die Titelseitenmeldung auf einer Wochenzeitschrift  »X.Y. - Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?« beinhaltet für den durchschnittlichen Leser eine eigenständige Tatsachenbehauptung, die aus sich heraus, ohne den Artikel im Heftinneren, verständlich ist. Damit ist die Meldung einer Gegendarstellung zugänglich. Eine »echte« Frage, die in der rechtlichen Bewertung einem Werturteil gleich steht und wegen der eine Gegendarstellung nicht verlangt werden kann, liegt dagegen nicht vor. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken am 29. Januar 2015 entschieden (Az.: 4 U 81/14 - Entscheidung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall hatte sich der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Journalist und Fernsehmoderator, gegen die Meldung auf der Titelseite der Ausgabe vom 29. Februar 2012 der Wochenzeitschrift »W.« gewehrt. Am linken Rand auf mittlerer Höhe war ein Foto des Klägers zu sehen, neben dem der Name des Klägers genannt war. Die Beklagte hatte entsprechend den folgenden Gerichtsbeschlüssen in der Ausgabe vom 17. Juli 2013 eine Gegendarstellung abgedruckt, da sie mit den wiederum von ihr gestellten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes letztlich auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert war.  

Auf eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten hin, hat das BVerfG mit Beschluss vom 4. November 2013 (BvR 2102/12; BvR 1660/13 siehe ZUM 2014, 580 abrufbar bei Beck Online) die Entscheidungen der Zivilgerichte betreffend den Gegendarstellungsanspruch aufgehoben und das Verfahren an das LG Frankenthal zurückverwiesen. Die Verletzung der Beklagten in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit sah die 3. Kammer des Ersten Senats darin, dass sich die Fachgerichte nicht in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG genügenden Weise mit der Einordnung der Frage »Hätte er ihn retten können?« befasst hätten. Konkret hätten sich die Richter nicht mit der Frage befasst, ob die Äußerung ein (nicht gegendarstellungsfähiges) Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung beinhalte. 

Das BVerfG hatte damals ausgeführt, dass ein Gegendarstellungsanspruch in der vorliegenden Sache nur begründet sein könne, wenn die Formulierung auf der Titelseite nicht mehr nur als Neugier erweckende Aufmacherfrage verstanden werden könne, sondern mit hinreichender Deutlichkeit als Tatsachenbehauptung dahingehend qualifiziert werden müsse, dass der Verfügungskläger seinen besten Freund damals hätte retten können. Dies lasse sich den angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht entnehmen und hierfür sei auch in der Sache nichts ersichtlich.

Das OLG Zweibrücken kam auch nach Zurückverweisung zu dem Ergebnis, dass die Gegendarstellung als begründet ist. Das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG und 10 Abs. 1 EMRK  und das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seiner Privatsphäre seien gegeneinander abzuwägen. Nach der »sicheren Überzeugung« des 4. Senats handelt es sich bei der Meldung »X.Y. - Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?« um eine eigenständige Tatsachenbehauptung, gegen die eine Gegendarstellung verlangt werden kann und nicht um eine »echte« Frage. Ist eine Frage nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich - so das Gericht - ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als »rhetorische« Frage in Wahrheit nicht um eine Frage, sondern entweder um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung. Die streitgegenständliche Frage stelle jedoch verdeckte Behauptungen in Bezug auf die Person des Klägers auf, die - da sie objektiv einem Wahrheitsbeweis zugänglich seien - tatsächlicher Art und damit gegendarstellungsfähig seien. So werde dem verständigen durchschnittlichen Titelseitenleser als unabweisbare tatsächliche Schlussforgerung aufgedrängt, dass - wie unstreitig nicht - zur Zeit des Sterbens des Freundes der Kläger zu dem verstorbenen Freund noch immer in einer persönlichen Nähebeziehung gestanden hätte und dass er in das "dramatische" Geschehen um den Tod des Freundes selbst irgendwie einbezogen gewesen sei. Weiter erwecke die Titelseitenmeldung für sich gesehen den Eindruck, es existierten in ihr angedeutete aber noch nicht näher mitgeteilte tatsächliche Umstände, welche nachvollziehbaren Anlass für die Fragestellung böten, ob der Kläger bei Einschlagen eines von mehreren für ihn damals offenen Handlungswegen den Tod seines Freundes hätte verhindern können. Um zu erkennen, dass die Frage aus der Luft gegriffen wurde, müsse der Bericht im Innenteil erst zur Kenntnis genommen werden, was regelmäßig den von der Beklagten erstrebten Kauf der Zeitschrift voraussetze und was bei einem beträchtlichen Teil der angesprochenen Titelseitenleser von vornherein nicht der Fall sei. 

[IUM/kr]

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