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21.03.2011; 17:18 Uhr
BGH entscheidet zur Zulässigkeit von Glücksspielwerbung
»Sachliche Information unter gleichzeitiger Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust«

Der BGH hat entschieden, dass Werbung für Glücksspiele (im konkreten Fall »LOTTERIE 6 aus 49« und »KENO«) auch bei Angabe von Höchstgewinnsummen zulässig ist, wenn über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn oder Verlust aufgeklärt wird (Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. I ZR 149/10). Der Antrag der Klägerin zielte pauschal auf die Unterlassung von Gewinnankündigungen über 10 Millionen Euro. Der 1. Senat räumte ein, dass zwar von solchen Gewinnankündigungen per se eine Anreizwirkung ausgehe. Ziel des GlüStV sei aber, das Glücksspiel in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Werbung für legale Spiele sei daher ausdrücklich zugelassen, wenn sie »sachliche Informationen über Jackpotausspielungen ab 10 Millionen Euro unter gleichzeitiger Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust« enthält. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 GlüStV liege in diesem Fall nicht vor. Danach hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Nach der genannten Begründung entfalle auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GlüStV. Die geschilderte Werbung für legales öffentliches Glücksspiel stehe nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV

Der beklagte Freistaat Bayern bewarb die von ihm veranstaltete Lotterie außerdem gesondert in einem Gratis-Magazin unter dem Titel »Spiel mit«. Diese Werbung bewertete der BGH anders. Allein der Titel stelle eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung mit Aufforderungscharakter dar.

Das OLG München verkündete letzten Donnerstag zwei Urteile zur Online-Werbung für Glücksspiel, die es wegen § 5 Abs. 3 GlüStV für unzulässig hielt. Der klagende Verein, der das Verhalten der öffentlich-rechtlichen Lotterieanbieter auf UWG-Verstöße überprüfen lässt, durfte allerdings wegen unzulässigen Verhaltens nach § 8 Abs. 4 UWG in diesem Fall nicht klagen (Unterlassungsansprüche ergeben sich grundsätzlich aus § 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 3 GlüStV). Denn er beschränkt sich auf die Überprüfung der Fälle, die nicht seine eigenen Mitgleider betreffen. Diese satzungsmäßige Beschränkung der Lauterkeitskontrolle sei rechtsmissbräuchlich.

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