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23.11.2012; 14:09 Uhr
BGH äußert Zweifel an Glücksspielverbot im Internet
Grund hierfür ist das im Bundesvergleich deutlich liberalere Glücksspielrecht Schleswig-Holsteins

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr noch das Glücksspielverbot gem. § 4 Abs. 4 GlüStV als eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Bekämpfung der Spielsucht angesehen hat (vgl. Meldung vom 29. September 2011, Az. I ZR 92/09, ZUM), äußerte der erste Zivilsenat am gestrigen Donnerstag Zweifel an dem Glücksspielverbot. Wie »Die Welt« berichtet, begründeten die Richter ihre Zweifel in einer mündlichen Verhandlung mit dem Sonderweg Schleswig-Holsteins beim Glücksspielrecht. Seit Schleswig-Holstein Anfang des Jahres aus dem Glücksspielstaatsvertrag ausgestiegen ist, gilt dort ein deutlich liberaleres Glücksspielrecht. Der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm merkte an, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einem Glücksspielverbot im Internet »Kohärenz« gewährleistet sein müsse. Der Unterschied zwischen den Bundesländern könnte dazu führen, dass die Verbote europarechtswidrig sind. 

Im Fall hatte die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens einen Glücksspielanbieter aus Gibraltar auf Unterlassung seines Wett- und Spielangebots über das Internet in Deutschland verklagt. Sowohl das Landgericht Köln (Urteil vom 22. Oktober 2009, Az. 31 O 552/08), als auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 3. September 2010, Az. 6 U 196/09) gaben der Klägerin Recht. 

In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH bezeichnete der Anwalt des Anbieters aus Gibraltar die Regelung des Internetverbots als Flickenteppich. Dagegen stellte der Anwalt der Lotteriegesellschaft in Frage, ob eine potentielle Erlaubnis in Schleswig-Holstein die Ziele der Gesetzgebung in den restlichen 15 Bundesländern konterkarieren könne. Der BGH hat als Verkündungstermin den 24. Januar 2013 bestimmt (Az. I ZR 171/10).

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