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07.09.2010; 15:29 Uhr
LG Hamburg untersagt Brightman-Videos auf YouTube
Plattform mache sich von Nutzern hochgeladene Inhalte zu Eigen

Das LG Hamburg hat die YouTube LLC. und die Google Inc. als deren Alleingesellschafterin zur Unterlassung der Veröffentlichung von Sarah Brightman-Videos und vorbereitenden Auskunftserteilung verurteilt (Urteil vom 3. September 2010, Az. 308 O 27/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Beklagten haben sich nach Ansicht der Hamburger Richter die Videos zu Eigen gemacht und sind den daraus resultierenden Prüfpflichten nicht nachgekommen. Die Plattformbetreiber müssen sich danach im Einzelfall von Nutzern die Berechtigung zur Zugänglichmachung nachweisen lassen. Im jüngst entschiedenen Verfahren der GEMA gegen YouTube hatte das LG Hamburg diese Bewertung ebenfalls durchblicken lassen (Meldung vom 30. August 2010).

Die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) sieht in Art. 14 eine Haftungsprivilegierung für Anbieter vor, wenn sie keine tatsächliche Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen haben und, in Bezug auf Schadensersatzansprüche, sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen diese Verletzungen offensichtlich werden. Das TMG stellt in § 7 Abs. 2 klar, dass Diensteanbieter bezüglich fremder Inhalte, §§ 8 - 10 TMG, keine generelle Überwachungspflicht trifft. Nach der Bewertung des LG Hamburg handelt es sich bei den streitgegenständlichen Videos jedoch nicht um fremde Inhalte.

Zur genannten Richtlinie finden bis Mitte Oktober 2010 öffentliche Konsultationen zwecks Klärung einer Novellierung statt, wie »Heise Online« berichtet. Dazu gehören auch die genannten Regelungen zur Providerhaftung.

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