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26.11.2013; 14:36 Uhr
EuGH-Generalanwalt: Internetprovider kann Adressat konkreter Sperrmaßnahmen sein
Nationales Gericht muss im Einzelfall zwischen Grundrechten der Beteiligten abwägen

Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón kann einem Internetprovider aufgegeben werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Eine solche gerichtliche Anordnung müsse konkrete Sperrmaßnahmen bezeichnen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den sich gegenüberstehenden, grundrechtlich geschützten Interessen sicherstellen. Dies geht aus seinen heutigen Schlussanträgen im Streit um die Anordnung von Netzsperren gegen Urheberrechtsverletzungen hervor (Rechtssache C-314/12).

Der Constantin Film Verleih und die Wega Filmproduktionsgesellschaft verlangten von dem österreichischen Provider UPC Telekabel im Jahr 2011 die Sperrung der Seite »kino.to«. UPC vertrat die Auffassung, als reiner Zugangsprovider hierzu nicht verpflichtet werden zu können. Die Instanzgerichte gaben den Antragsstellern Recht (vgl. Meldung vom 18. Mai 2011), der österreichische Oberste Gerichtshof wandte sich mit der Frage an den EuGH, ob auch der Provider, der den Nutzern einer rechtswidrigen Website Internetzugang verschafft, als Vermittler zu betrachten ist, dessen Dienste von einem Dritten - wie dem Betreiber einer rechtswidrigen Website - zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, so dass auch ihm gegenüber eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden kann.

Generalanwalt Cruz Villalón bejaht dies. Nach seinen Ausführungen komme ein Internetprovider grundsätzlich als Adressat einer gerichtlichen Anordnung in Betracht. Nicht erforderlich sei, dass der Zugangsanbieter mit dem Betreiber einer rechtswidrigen Website in einer Rechtsbeziehung stehe. Das nationale Gericht müsse jedoch im Einzelfall »unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten« vornehmen, also zwischen Informationsfreiheit der Bürger, Geschäftsfreiheit der Internet-Zugangsprovider und den urheberrechtlichen Schutzinteressen der Rechteinhaber, »und so ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten herstellen«. 

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