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14.07.2005; 19:36 Uhr
Webdesigner sind Künstler im Sinne des KSVG
BSG: Erstellung von Internetseiten ist eigenschöpferische Leistung

Webdesigner unterliegen der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) einer eigenen Pressemitteilung zufolge durch Urteil vom 7.7.2005 (Az.: B 3 KR 37/04 R - Veröffentlichung in der ZUM folgt) und bestätigte damit die Vorinstanz. Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) hatte sich im Juli 2002 geweigert, die Klägerin als Webdesignerin zu versichern, weil sie von ihrer Ausbildung her nicht mit einem Designer, sondern eher mit einem Ingenieur oder Programmierer vergleichbar sei. Die Klägerin hatte sieben Jahre Architektur mit Diplomabschluss studiert, war einige Jahre in einem Architekturbüro beschäftigt und ließ sich ein Jahr in einem Institut für Weiterbildung, Personalentwicklung und Computertraining zum so genannten Webmaster weiterbilden.

Dem setzte die Klägerin entgegen, dass der Schwerpunkt ihres Studiums im gestalterischen Bereich gelegen habe was sich bis zum jetzigen Zeitpunkt fortgesetzt habe, da die von ihr gestalteten Internetseiten von hohem ästhetischem Anspruch seien. Ihre Tätigkeit sei daher mit denen von Grafikern oder Industriedesignern vergleichbar. Dem folgten die Richter. Nach Auffassung des Gerichts ist das Berufsbild des Webdesigners anders als das der Programmierer und Webmaster durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit den Tätigkeiten der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist und somit den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes entspricht.

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