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01.03.2007; 19:05 Uhr
Keine Versicherungspflicht von Tätowierern in Künstlersozialkasse
BSG: Handwerkliche Tätigkeit steht im Vordergrund

Tätowierer unterliegen nicht als »bildende Künstler« der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Dies entschied laut »beck aktuell« das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil am 28.2.2007 (Az. B 3 KS 2/07 R - Veröffentlichung in der ZUM-RD folgt).

Der Kläger, ein ausgebildeter grafischer Zeichner, betreibt hauptberuflich ein eigenes Tätowierstudio. Nachdem die beklagte Künstlersozialkasse seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG abgelehnt hatte, folgte das Sozialgericht der Ansicht des Klägers, er sei »bildender Künstler« im Sinne des KSVG, da er seine Motive mit Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Kundenwünsche und -persönlichkeit völlig eigenständig entwerfe. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers vor dem BSG in Kassel blieb ohne Erfolg.

Dabei folgte das BSG der Vorinstanz. Demzufolge stehe bei der Tätigkeit eines Tätowierers die handwerkliche Komponente im Vordergrund, da es primär darauf ankomme, ein bestimmtes Motiv auf die Haut des Kunden zu übertragen. Selbst wenn dabei keine Vorlage zum Einsatz komme, sondern das Motiv erst während des Tätowiervorgangs gestaltet werde, rechtfertige dies keine andere Bewertung. Wie die Vorinstanz waren die Kasseler Richter der Ansicht, dass eine Einstufung eines Tätowierers als »bildenden Künstler« im Sinne des KSVG allenfalls dann in Betracht komme, wenn er in Fachkreisen der bildenden Kunst - und nicht lediglich bei Kunden oder innerhalb seines Berufsstandes - Anerkennung erlangt habe. Dies sei aber im konkreten Fall nicht gegeben.

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