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26.08.2005; 16:35 Uhr
Xavier Naidoo siegt auch in Karlsruhe über Produzenten
BVerfG: Künstlervertrag ist sittenwidrig Kunstfreiheit schützt nicht kommerzielle Interessen des Tonträgers gegenüber Künstler

Der zwischen dem Sänger Xavier Naidoo und der Pelham GmbH, deren Geschäftsführer Moses Pelham ist, im April 1998 geschlossene Künstlervertrag ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Dies befand nun auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 27.7.2005 (Az.: 1 BvR 2501/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) und bestätigte damit die Vorinstanzen. Einer Pressemitteilung des Gerichts vom 26.8.2005 zufolge wiesen die Karlsruher Richter damit eine Verfassungsbeschwerde des Unternehmens von Pelham ab, das die Wirksamkeit des Vertrages durchsetzen wollte.

Im Fall hatte Naidoo den zwischen ihm und der Pelham GmbH geschlossenen Künstlervertrag im August 2000 aufgrund von Differenzen, die wegen Aufnahmen des Künstlers mit seiner Band »Söhne Mannheims« zwischen den Parteien entstanden waren, gekündigt. Hierauf klagte der Produzent vor dem Landgericht Mannheim. Dieses gab Naidoo Recht, was auch die späteren Instanzen bestätigten (OLG Karlsruhe ZUM 2003, 785; BGH Az.: I ZR 163/03 - unveröffentlicht). Nach Ansicht der Richter war der Künstlervertrag unwirksam, weil er die künstlerische Freiheit Naidoos über Gebühr einengte. Der Großteil der vertraglichen Regelungen falle einseitig zu Gunsten Pelhams aus. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Musikbranche könnten diese Benachteiligungen des Soulsängers nicht hingenommen werden. So habe er kein Mitspracherecht, der Produzent hätte über Auftritte und Veröffentlichungen allein entscheiden können.

Dem schloss sich nun auch die 2. Kammer des Ersten Senats an. Der Pressemitteilung zufolge versagten die Richter der Plattenfirma die Berufung auf die Kunstfreiheit. Zwar gelte dieses Grundrecht grundsätzlich auch für Tonträgerproduzenten - allerdings nur, wenn es um künstlerische Konzepte des Unternehmens gehe. Die dienende Funktion eines Tonträgers sei aber dann nicht durch die Kunstfreiheit geschützt, wenn dieser wie im Fall kommerzielle Interessen gegenüber dem Künstler durchzusetzen beabsichtige.

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