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06.02.2014; 15:12 Uhr
BGH bejaht Urheberrechtsschutz dokumentarischer Filmaufnahmen
Leistungsschutzrecht umfasst Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films

Der BGH hatte sich kürzlich mit den Fragen der Urheberrechtsschutzfähigkeit dokumentarischer Filmaufnahmen sowie der Verwirkung des Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG zu befassen (Az.: I ZR 86/12 »Peter Fechter« -Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Streitgegenstand waren Filmaufnahmen des Kameramannes Herbert Ernst aus dem Jahr 1962 über das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war. Herbert Ernst hatte das Geschehen von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.  

Die Kläger behaupteten, Ernst habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt. Sie wehrten sich dagegen, dass die beklagte Rundfunkanstalt die Aufnahme ohne deren Zustimmung im Jahr 2010 ausgestrahlt hatte und erhoben Klage auf Unterlassung und Wertersatz. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts seien die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verwirkt, nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre lang keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden waren. 

Anders als die Vorinstanzen hat der I. Zivilsenat des BGH mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 22. Januar 2014 entschieden: Der Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films könne nicht wegen Verwirkung abgwiesen werden. Dass Ansprüche wegen begangener Rechtsverletzungen verwirkt seien, sei kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen, so der BGH. Was die Feststellung der Wertersatzpflicht angehe, könne sich die Beklagte zwar grundsätzlich auf Verwirkung berufen, da sie vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen unbeanstandeten Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen durfte, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Da die Verwirkung aber nicht zur Abkürzung der Verjährungsfrist von drei Jahren führen dürfe, seien lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung nicht mehr gehemmt werden konnte. Ferner entschied der BGH, dass an den einzelnen Filmbildern jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG bestehe und dieses das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasse. 

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