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31.03.2001; 20:04 Uhr
Bundesrat fordert schärfere Haftung für Links auf fremde Inhalte
Strafbarkeit für fremde Inhalte zukünftig auch, wenn nicht zu Eigen gemacht?

Der Bundesrat fordert eine schärfere Haftung für Links auf fremde Inhalte. Wer auf fremde, strafbare Inhalte verweist, soll nach dem Willen der Länderkammer zukünftig auch dann strafrechtlich verfolgt werden können, wenn er sich die fremden Inhalte nicht ausdrücklich zu Eigen macht. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Bundesrats vom 30.3.2001.

Der Bundesrat äußerte sich zu dem Thema im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG), das die Bundesregierung am 16.2.2001 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat (Bundesrats-Drs. 136/01). Der Regierungsentwurf, der die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (EU-E-Commerce-Richtlinie) umsetzen soll, sieht Änderungen des deutschen Teledienstegesetzes (TDG), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) vor. Die Länderkammer kritisierte, der Gesetzentwurf enthalte keine Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Links, obwohl bei dieser Frage in der Praxis erhebliche Rechtsunsicherheit und damit Regelungsbedarf bestehe.

Bisher wird die Verantwortlichkeit für Inhalte, die in Telediensten angeboten werden, von § 5 TDG geregelt. § 5 TDG unterscheidet zwischen eigenen Inhalten, fremden Inhalten, die ein Diensteanbieter zur Nutzung bereit hält, und fremden Inhalten, zu denen ein Diensteanbieter lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt. Für letztere ist ein Diensteanbieter nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 1 TDG nicht verantwortlich, was ihn nach § 5 Abs. 4 TDG allerdings nicht von der Verpflichtung entbindet, den Zugang zu den Inhalten zu sperren, wenn er von ihnen Kenntnis erlangt und die Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

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