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29.11.2013; 14:19 Uhr
BGH entscheidet zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien für E-Learning
Zurverfügungstellung von 12 % des Gesamtwerks, höchstens aber 100 Seiten zulässig

Der I. Zivilsenat des BGH hat heute in dem Rechtsstreit zwischen dem Alfred Kröner Verlag und der Fernuniversität Hagen entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12 % des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat (Az.: I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Der Verlag hatte gegen die Universität geklagt, weil in deren Intranet 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches »Meilensteine der Psychologie« auf einer elektronischen Plattform als pdf-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Speichern zur Verfügung stand (vgl. Meldung vom 11. Januar 2011). Die Beklagte vertrat die Auffassung, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. 

Wie aus der Pressemitteilung des BGH hervorgeht, zieht der I. Zivilsenat für die Bestimmung der »kleinen« Teile eines Werkes i.S.d § 52a UrhG einen zwischen der VG Wort und den Bundesländern geschlossenen »Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen« heran, der gleichfalls Sprachwerke betrifft. Danach dürfen diese Teile höchstens 12 % des gesamten Werks ausmachen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich. 

Anders als das Berufungsgericht (vgl. Meldung vom 12. April 2012) ist der BGH der Ansicht, dass die streitgegenständliche Zurverfügungstellung von Literatur zur Ergänzung des Unterrichtsstoffs unter § 52a UrhG falle. Ferner erlaube die Schrankenregelung § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm, sie gestatte vielmehr deren Zugänglichmachung auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Ein Zugänglichmachen ist dann nicht geboten i.S.d. § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, so der BGH, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. 

Die Beklagte habe nach alledem grundsätzlich bis zu 63 Seiten des streitgegenständlichen Werkes auf der Lernplattform einstellen dürfen. Der BGH hat die Sache an das Berugungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenehit des Lizenzangebotes des Klägers prüfen soll. 

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