EU-Kommission prüft Lizenzverträge europäischer Pay-TV-Sender mit Hollywoodstudios
Die EU-Kommission will ihrer gestrigen Pressemitteilung zufolge in einem förmlich eingeleiteten Kartellverfahren untersuchen, ob Bestimmungen in Lizenzvereinbarungen zwischen mehreren großen US-amerikanischen Filmstudios und den größten europäischen Pay-TV-Sendern diese daran hindern, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten, »z.B. weil sie dazu anhalten, potenzielle Kunden aus anderen Mitgliedstaaten abzulehnen oder den grenzüberschreitenden Zugang zu ihren Diensten zu blockieren«. Konkret geht es um bestimmte Klauseln zur Satellitenübertragung bzw. zum Online-Streaming in den jeweiligen Lizenzverträgen. Der den Sendern eingeräumte »absolute Gebietsschutz« verstoße möglicherweise gegen das EU-Kartellrecht, konkret gegen Art. 101 AEUV, so die EU-Kommission.
Die Tatsache, dass die Kommission ein Verfahren einleite, so die Pressemeldung, greife dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor; »es bedeutet lediglich, dass die Kommission die Sache eingehender untersuchen wird«.
Der EuGH hatte im Oktober 2011 mit dem »Premier League/Murphy«-Urteil entschieden, dass territoriale Exklusivrechte für die Übertragung von Live-Sportereignissen gegen die Dienstleistungsfreiheit und das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen (vgl. Meldung vom 4. Oktober 2011).
Dokumente:
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 13. Januar 2014
- Meldung bei ZDNet vom 13. Januar 2014
- Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2011, Az. C-403/08 und C-429/08, ZUM 2011, 803 (Volltext bei Beck Online)
Institutionen:
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