EGMR soll deutsche Rechtsprechung zur werblichen Nutzung des Namens von Prominenten prüfen
Nachdem die deutschen Gerichte den Klägern Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover keine Entschädigung für die Verwendung ihrer Namen in der Werbung der Zigarettenmarke »Lucky Strike« zugesprochen haben, ziehen sie nun, einem Bericht der »LTO« zufolge, mit ihren Forderungen vor den EGMR. Dieser soll sich als fünftes Gericht mit der Sache befassen und die höchstricherliche deutsche Rechtsprechung rückgängig machen. Konkret wehren sich Bohlen und Prinz Ernst August gegen die im Jahr 2008 vom BGH mit Billigung des BVerfG eingeschlagene Richtung, dass eine satirisch-spöttische Werbeanzeige unter Namensnennung von Prominenten nicht zwingend als Eingriff in den nichtkommerziellen Teil des Persönlichkeitsrechts zu verbieten ist.
Die Karlsruher Richter haben damals entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden (Urteile des BGH vom 5. Juni 2008, I ZR 96/07 und I ZR 223/05), dass Prominente die Nennung ihres Namens in der Werbung dulden müssen, wenn (1.) sich diese in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war und (2.) Image- und Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifziere sich der Genannte mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es. Bis dahin galt eine ungefragte Nutzung des Namens von Prominenten oder die Verwendung ihres Bildes in einer Werbung stets als rechtswidrig und entschädigungspflichtig.
Dokumente:
- Artikel in der Legal Tribune Online vom 3. Mai 2012
- Urteil des BGH (Zerknitterte Zigarrettenschachtel) vom 5. Juni 2008, Az.: I ZR 96/07; ZUM 2008, 957
Institutionen:
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