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02.08.2012; 15:30 Uhr
BVerfG untersagt »Twittern« während mündlicher Gerichtsverhandlung
Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal umstritten

In einer aktuellen Pressemitteilung des BVerfG, mit der die mündliche Verhandlung in Sachen »Antiterrordatei« angekündigt wird, erklärt das Gericht in den allgemeinen Akkreditierungshinweisen, dass »das Telefonieren, ›Twittern‹ und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal« nicht gestattet sei. »Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungsaal nicht verwendet werden«, heißt es wörtlich. Eine Ausnahme gelte für Medienvertreter. Diesen könne die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden.

Gerichtlich entschieden ist die umstrittene Frage, ob die Nutzung von Laptops und Mobiltelefonen zum »Twittern« während einer mündlichen Verhandlung erlaubt oder verboten ist, noch nicht. Insofern kommt der Pressemitteilung des BVerfG nicht unerhebliche praktische Bedeutung zu.

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