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14.02.2013; 13:23 Uhr
Onlineredakteur eines Bewertungsportals droht Beugehaft
Gilt Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten auch für Mitarbeiter einer Plattform?

Das Amtsgericht Duisburg hat fünf Tage Beugehaft gegen einen Mitarbeiter des Bewertungsportals »klinikbewertungen.de« verhängt, da sich dieser weigert, Daten über einen Nutzer des Portals herauszugeben. Wie »Spiegel Online« berichtet hatte der Nutzer in einem Kommentar zu einer Klinik über eine dortige Mitarbeiterin behauptet, sie unterhalte sexuelle Beziehungen zu Patienten. Dies wertete das Gericht als üble Nachrede. Der Onlineredakteur hatte seiner Aussage zufolge den Beitrag sofort nachdem er darauf hingewiesen worden war gelöscht. Dies ereignete sich bereits im Sommer 2011. Er verweigerte jedoch die Herausgabe der Daten gegenüber dem Anwalt der betroffenen Frau und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden unter Hinweis auf das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht. Das Amtsgericht verhängte daraufhin zunächst ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro. Gegen diese Entscheidung reichte der Redakteur Beschwerde sowie eine Verfassungsbeschwerde ein. Den Betrag hat der Redakteur den Angaben von »Spiegel Online« zufolge bezahlt. Auch gegen die Verhängung der Beugehaft wurde Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus soll gegen den betreffenden Richter wegen Rechtsbeugung vorgegangen werden.

Zu klären ist die Frage, ob derjenige, der ein Forum betreut, in das Nutzer Kommentare schreiben können, die gleichen Privilegien genießt wie ein Journalist, der die Texte unter Verwendung von Quellen selbst schreibt; bzw. ist jemand der den Kommentar selbst schreibt wie ein Informant zu sehen? Nach Ansicht des Redakteurs ist die bei dem Angebot von »klinikbewertungen.de« so zu sehen. Die Plattform unterscheide sich von einem normalen Webforum dahingehen, dass die Betreiber für die Einträge der Nutzer die Verantwortung trügen. Daher müssten die Nutzer ihren Namen und ihre Anschrift angeben, bevor sie einen Kommentar eintragen dürften. Darüber hinaus treffe »klinikbewertungen.de« eine Recherchepflicht, falls sich eine Klinik über vermeintlich falsche Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung beschwere. Wie »Spiegel Online« berichtet hält der Anwalt des Redakteurs die Frage für »hochgradig grundrechtsrelevant« und verweist auf den Zusammenhang mit Meinungs- und Pressefreiheit.

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