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26.06.2013; 09:05 Uhr
EuGH -Generalanwalt: Google kann nicht zur Datenlöschung verpflichtet werden
Datenschutzrichtlinie enthält kein allgemeines »Recht auf Vergessenwerden«

EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen vertrat in seinen gestrigen Schlussanträgen in der Rechssache C-131/12 (Google Spain SL / Agencia de Espanola de Proteccion de Datos) die Ansicht, eine nationale Datenschutzbehörde könne einen Internetsuchmaschinen-Betreiber nicht zur Entfernung bestimmter Informationen aus seinem Such-Index zwingen. Suchmaschinenbetreiber seien laut EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) nicht verantwortlich für den Inhalt von Webseiten, zu denen sie Links anbieten. Die EU-Richtlinie zum Datenschutz  enthalte »kein allgemeines Recht auf Vergessenwerden«, so Jääskinen. Das in der Richtlinie vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind. 

In der Frage des räumlichen Anwendungsbereichs nationaler Datenschutzvorschriften widersprach Jääskinen Googles Argumentation, die Daten würden außerhalb der EU verarbeitet und unterlägen daher überhaupt nicht dem Recht der EU. Weil Google eine Niederlassung in Spanien habe und sich auch mit Werbung an Spanier richte, erklärte Jääskinen, seien die nationalen Datenschutzbestimmungen entgegen Googles Ausführungen anwendbar. 

Im Fall geht es um eine im Jahr 1998 in einer Zeitung publizierte Bekanntmachung über eine Pfändung bei einem Spanier. Das Archiv der Zeitung wurde 2009 online gestellt und der Name des Klägers wurde im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung von Googles Suchmaschine indiziert - diesen Eintrag in die Suchmaschine wollte der Kläger löschen lassen und klagte in Spanien gegen Google

Innerhalb der EU und ihrer Mitgliedstaaten herrscht Uneinigkeit zum Thema »digitaler Radiergummi«. EU-Kommissarin Viviane Reding sprach sich kürzlich für die Löschung persönlicher Daten von EU-Bürgern aus dem Netz aus. Die von Reding in diesem Zusammenhang erarbeitete Datenschutzverordnung (pdf-Datei) soll die aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie ersetzen.

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