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13.08.2010; 18:21 Uhr
»Storch Heinar« darf weiter vertrieben werden
LG Nürnberg-Fürth verneint Verwechslungsgefahr mit »Thor Steinar«

Die Klage des Herstellers der Modemarke »Thor Steinar« gegen »Storch Heinar« hat das LG Nürnberg-Fürth (überwiegend) abgewiesen (Urteil vom 11. August 2010, Az. 3 O 5617/09). Die Marke der Klägerin, die laut »Welt Online« vom brandenburgischen Verfassungsschutz 2009 als »identitätsstiftendes Zeichen der rechtsextremen Szene« bezeichnet wurde, hat die Form eines Schildes und besteht aus einem Kreuz mit zwei Punkten auf rotem Hintergrund (es ähnelt einem Andreaskreuz). Die Marke des Beklagten zeigt einen Storch, der aufgrund ausgebreiteter Flügel und x-förmig abgewinkelter Beine eine kreuzähnliche Form hat. Unterhalb des Storches befindet sich ein Ei. Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass zwischen diesen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht. Auch eine Herabsetzung oder Verunglimpfung zum Zwecke der Gewinnerzielung sah das Gericht nicht als gegeben an. Bei »Storch Heinar« handele es sich um eine satirische Auseinandersetzung mit den Marken der Klägerin, die von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt sei.

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