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13.09.2006; 16:39 Uhr
BR darf Pumuckl TV nicht mehr ausstrahlen
LG München I untersagt Nutzung der Figur wegen fehlender Rechteeinräumung

Der Bayerische Rundfunk (BR) darf die Kindersendung »Pumuckl TV« und den Spielfilm »Meister Eder und sein Pumuckl« nicht weiter ausstrahlen. Zudem müssen er und die Infafilm GmbH eine angemessene Nachvergütung für weitere Serien und Spielfilme leisten. Dies entschied das Landgericht München I (LG München I) laut einer Pressemitteilung vom 13.9.2006 durch Urteil vom selben Tage (Az. 21 O 553/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Im Jahre 1978 hatte die Klägerin, die Zeichnerin der Figur »Pumuckl«, vertreten durch die Autorin Ellis Kaut, den Beklagten - dem BR und der Infafilm GmbH - das Recht eingeräumt, die Figur für eine Fernsehserie mit knapp 30-minütigen Folgen zu nutzen. Mit ihrer Klage begehrte sie nun die Untersagung der Ausstrahlung weiterer, hiervon ihrer Ansicht nach nicht erfasster Kindersendungen im »Pumuckl TV«, in der regelmäßig die Figur zu sehen ist, sowie des Spielfilms »Meister Eder und sein Pumuckl« und eine weitere Beteiligung an den Erträgen der Nutzung des von ihr gezeichneten »Pumuckls«.

Das LG München I gab der Klage statt. So seien weder für die Erstellung des Spielfilms noch für die Produktion der mittlerweile 400 Kindersendungen um den Pumuckl herum noch für eine Nutzung der Figur im Internet die Nutzungsrechte eingeräumt worden. Darüber hinaus verurteilte es die Beklagten dem Grunde nach, der Klägerin gemäß § 32 a UrhG eine angemessene Nachvergütung für die Fernsehserien »Meister Eder und sein Pumuckl«, »Pumuckls Abenteuer« und den den Spielfilm »Pumuckl und der blaue Klabauter« zu zahlen. Die damals vereinbarten Nutzungsentgelte seien nicht angemessen gewesen, da es nach Ansicht des Gerichts Jahre gegeben habe, in denen fast täglich eine Folge der Fernsehserie oder ein Pumuckl-Film in einem deutschen Sender zu sehen waren. Zugleich ordnete es an, Auskunft über den Umfang der mit den Filmen und Serien gezogenen Nutzungen und Erlöse zu erteilen.

Nicht betroffen ist dem BR zufolge nach einer ersten Prüfung des Urteils die Ausstrahlung der gegenwärtigen Sendung »Kobold TV« und der darin mitausgestrahlten Folgen der Fernsehserie »Meister Eder und sein Pumuckl«.

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