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25.02.2011; 12:49 Uhr
BVerfG: Gegenstand der Nachvergütung gemäß § 32 UrhG ist die Nutzungs- und nicht die Entwurfsvergütung
Hinweis auf Übersetzerurteile des BGH

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde betreffend den Nachvergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung in den Übersetzerfällen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 27. Januar 2011, Az. 1 BvR 1268/09). Zwei Kommunikationsdesigner klagten gegen einen Büromöbelhersteller, dessen Unternehmenskommunikation sie gestaltet hatten, auf Nachvergütung. Darunter verstehen sie auch die Vergütung für den von ihnen über mehrere Jahre ausgearbeiteten Entwurf.

Das LG und OLG Stuttgart hatten den Prozesskostenhilfe-Antrag abgewiesen. Das LG Stuttgart führte aus, dass mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 32 UrhG nur eine Anpassung der Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung verlangt werden könne. Ein vorher geschlossener Werkvertrag, wie im vorliegenden Fall der Vertrag zur Erstellung eines entsprechenden Kommunikationsdesigns, sei nicht davon erfasst. Die Verfassungsrichter bestätigten diese Auslegung und wiesen in ihrem Nichtannahmebeschluss auf die Entscheidungen des BGH in den Übersetzerurteilen hin (vgl. zur aktuellen BGH-Entscheidung Meldung vom 21. Januar 2011). Die mittelbare Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes im Rahmen der Übersetzernachvergütung kann nach Angaben des BVerfG nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Das Hauptsacheverfahren liegt mittlerweile beim BGH (Az. I ZR 6/11). Zum erstinstanzlichen Urteil des LG Stuttgart vgl. ZUM-RD 2010, 704 (Volltext bei Beck Online), Veröffentlichung des Berufungsurteils des OLG Stuttgart (vom 22. Dezember 2010, Az. 4 U 45/10) in ZUM oder ZUM-RD folgt. Das LG Stuttgart führt hier aus: »Im Hinblick auf das Ergebnis, dass die Klage abzuweisen ist, kann dahinstehen, ob die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in der derzeitigen Form den verfassungsgemäßen Vorgaben gemäß Art. 2, 14 GG entspricht, woran gewisse Zweifel bestehen im Hinblick auf die Anwendbarkeit auf Auftragsarbeiten, deren Ergebnis ausschließlich für den Auftraggeber verwertbar ist und das Erreichen der Urheberschutzfähigkeit vom Einzelfall abhängt und bei Auftragserteilung noch nicht feststeht«.

 

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