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20.12.2007; 12:48 Uhr
100%iger Zuschlag auf Honorar für fehlende Namensnennung bei Buchveröffentlichung zulässig
LG Köln: Grundsätze für Lichtbildner können auf Buchbranche übertragen werden

Die Verdopplung des vereinbarten Honorars für eine Buchveröffentlichung bei einer unterbliebenen Urhebernennung stellt eine billige Entschädigung dar. Dies entschied das Landgericht Köln (LG Köln) in einem Urteil vom 29.11.2007 (Az. 28 O 102/07 - ZUM-RD 2008, 213-215, Heft 4).

Der Kläger verfasst praxisnahe Wirtschafts- und Rechtsratgeber. Er schloss mit der Beklagten einen Vertrag, mit dem sich letztere zur Herausgabe zweier Bücher verpflichtete. Neben einer umfassenden Rechteeinräumung und Bestimmungsrechten hinsichtlich Titel, Ausstattung, Kaufpreis und Marketing zugunsten der Beklagten sollte der Kläger laut Vertrag als Autor an geeigneter Stelle genannt werden. Vorgesehen war, die Bücher über eine Handelskette im Nebenmarkt zu vertreiben. Als Pauschalhonorare waren insgesamt 25.500 EUR vereinbart, die in der Folge auch gezahlt wurden. Nachdem der Kläger die Beklagte um Namensnennung auch einer Mitarbeiterin gebeten hatte und man ihm bestätigte, dass dies kein Problem darstelle, erschien das Buch jedoch ohne Namensnennung des Klägers. Nach in Teilen erfolgloser Abmahnung machte der Kläger u. a. einen 100%igen Zuschlag auf die vereinbarten Pauschalhonorare gerichtlich geltend. Das LG Köln gab der Klage statt.

Nach Ansicht der Kölner Richter sei die damit verbundene schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts gem. § 13 UrhG auf Anerkennung der Urheberschaft nicht durch eine seitens der Beklagten behauptete Branchenübung gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass sie bereits vertraglich zur Nennung des Klägers gehalten sei, müsse aus Schutz vor Missbrauch eine solche Branchenüblichkeit im Einzelfall genau geprüft werden. Hier aber lasse die Bestätigung hinsichtlich der Namensnennung der Mitarbeiterin des Klägers erkennen, dass im Buchbereich eine Urhebernennung ohne weiteres technisch möglich sei. Auch in der Höhe sei der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG begründet. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Schätzung sei vor allem der Gedanke der Prävention zu berücksichtigen. Letztlich sah das LG Köln keinen Grund, die zu unterlassenen Bildquellennachweisen von Lichtbildnern entwickelten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden und einen 100%igen Aufschlag als Vertragsstrafe zur Sicherung des Hauptanspruchs zuzugestehen. Bei wissenschaftlichen Beiträgen habe die Namensnennung eine hohe Bedeutung, indem Wissenschaftler auf ihre wissenschaftlichen Leistungen hiweisen könnten. Entsprechendes gelte auch bei dem Kläger, da die Namensnennung insbesondere zukünftige Kaufentscheidungen beim Leser beeinflussen kann. Darüber hinaus sei die hohe Auflagenzahl sowie das leichtfertige Vorgehen der Beklagten zu berücksichtigen.

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Umfang der Rechteübertragung bei Mitwirkung an einem Literaturhandbuch, Urteil des OLG München vom 20. Januar 2000, Az. 29 U 4724/99, ZUM 2000, 404
[IUM/hl]

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