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27.11.2012; 16:15 Uhr
Eva Herman scheitert im Fall um angebliches Falschzitat im »Hamburger Abendblatt« endgültig vor dem Bundesverfassungsgericht
Allgemeines Persönlichkeitsrecht Hermans tritt hinter Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurück

Das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage einer möglichen Falschzitierung Eva Hermans im »Hamburger Abendblatt« verletzt die ehemalige Tagesschausprecherin nicht in ihren Grundrechten. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer eigenen Pressemitteilung zufolge in einem heute bekannt gewordenen Beschluss vom 25. Oktober 2012 (Az. 1 BVR 2720/11 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Im Fall ging es um die Berichterstattung des »Hamburger Abendblatts« vom 7. September 2007 über eine Pressekonferenz Hermans zur Vorstellung ihres Buches »Das Prinzip Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen«. Bei der Pressekonferenz äußerte sich die Autorin u. a. wie folgt: »Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.«

Das »Hamburger Abendblatt« hatte unter dem Titel »Eine Ansichtssache« u. a. Folgendes hierzu geschrieben: »In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.«

Anders als die Vorinstanzen (LG Köln Az. 28 O 510/08, 28 O 511/08; OLG Köln Urteil vom 28. Juli 2009 Az. 15 U 37/09, ZUM 2001, 69 - Volltext bei Beck Online) hatte der BGH die Klage durch Urteil vom 21. Juni 2011 (VI ZR 262/09, ZUM 2011, 908 - Volltext bei Beck Online) abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte Eva Herman Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Dies jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist die Entscheidung des BGH, wonach es sich bei dem zitierten Absatz des »Hamburger Abendblatt«-Artikels nicht um ein Falschzitat handelt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Passage sei in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und stelle sich dabei als Meinungsäußerung dar. Die Tatsache, dass der Artikel mit »Eine Ansichtssache« überschrieben sei sowie der süffisante Ton ließen den Leser erkennen, dass es sich um eine verkürzende verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handele. Vor diesem Hintergrund sei das Recht Hermans am eigenen Wort gewahrt; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht habe hinter der Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Der Autorin sei es nicht gelungen, sich unmissverständlich auszudrücken. Daher müsse sie die streitgegenständliche Passage als zum »Meinungskampf« gehörig hinnehmen.

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