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31.08.2012; 10:07 Uhr
LG Essen verbietet Namensnennung auf »Online-Pornopranger«
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegen

Mit seiner gestrigen Entscheidung hat das LG Essen der Kanzlei Urmann & Collegen mittels einstweiliger Anordnung die Veröffentlichung von Datensätzen abgemahnter Personen, die angeblich pornographische Werke heruntergeladen haben sollen, verboten (Az.: 4 O 263/12). 

Die Kanzlei vertritt überwiegend Pornofilmproduzenten, so Onlineberichte, und hatte erst kürzlich angekündigt, die Namen und Adressen ihrer Gegner in Urheberrechtsprozessen (bis zu 150.000 Datensätze) ab dem 1. September 2012 ins Netz zu stellen. Urmann & Collegen beriefen sich dabei auf einen Beschluss des BVerfG vom 12. Dezember 2007, wonach das Betreiben von Werbung mittels Gegnerlisten zur Gewinnung von Mandaten zulässig sein kann (Az.: BvR 1625/06). Entgegen der Auffassung der Kanzlei war das LG Essen jedoch der Ansicht, »dass anders als bei der Entscheidung des BVerfG hier keine Werbezwecke für die Generierung neuer Mandate im Vordergrund stünden«, welche eine Namensnennung der Abgemahnten rechtfertigen könnte. Das Vorhaben von Urmann & Collegen gefährde die Intimssphäre und die Reputation der Betroffenen, so das Gericht laut »Gulli«, so dass deren Persönlichkeitsrechte überwiegen.

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